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Du möchtest Deine GmbH verkaufen, Stammanteile an eine andere Person übertragen oder einen neuen Gesellschafter in Deine Gesellschaft aufnehmen? Die Übertragung von Stammanteilen ist ein wichtiger gesellschaftsrechtlicher Vorgang, der in der Schweiz bestimmten gesetzlichen Vorschriften unterliegt.
Ob Du Deine gesamte GmbH verkaufen, lediglich einzelne Stammanteile übertragen oder Dich als Gesellschafter aus einer GmbH zurückziehen möchtest: Für einen rechtsgültigen Gesellschafterwechsel braucht es grundsätzlich einen schriftlichen Abtretungsvertrag, gegebenenfalls die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und eine Anmeldung beim Handelsregisteramt.
Dabei gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere die Statuten der GmbH, die Zusammensetzung der Gesellschafter und die finanzielle Situation der Gesellschaft können den Ablauf beeinflussen.
In diesem Beitrag erfährst Du, wie Du Stammanteile einer GmbH in der Schweiz übertragen kannst, welche Voraussetzungen gelten, welche Dokumente benötigt werden und mit welchen Kosten Du rechnen musst.
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Du möchtest Deine GmbH verkaufen oder Stammanteile übertragen?
Eine GmbH verfügt über ein Stammkapital, das in Stammanteile aufgeteilt ist. Die Personen, welche diese Stammanteile halten, werden als Gesellschafter bezeichnet.
Wenn ein Gesellschafter seine Stammanteile an eine andere Person überträgt, findet ein Gesellschafterwechsel statt. Die übertragene Beteiligung geht auf den Erwerber über.
Die Übertragung kann unterschiedliche Gründe haben:
Es ist wichtig, zwischen der Übertragung einzelner Stammanteile und dem Verkauf sämtlicher Stammanteile zu unterscheiden.
Verkauf einzelner Stammanteile
Ein Gesellschafter verkauft nur einen Teil seiner Beteiligung oder überträgt sämtliche Stammanteile, ohne dass die gesamte GmbH von einem einzigen Käufer übernommen wird. Die bisherigen und neuen Gesellschafter halten anschliessend gemeinsam die Beteiligungen.
Beim Verkauf einer ganzen GmbH werden sämtliche Stammanteile an einen oder mehrere Käufer übertragen. Der Käufer übernimmt dadurch die Beteiligung an der bestehenden Gesellschaft.
Die GmbH bleibt dabei rechtlich bestehen. Sie behält ihre Unternehmensidentität, ihre Verträge, ihre Vermögenswerte und grundsätzlich auch ihre Verbindlichkeiten. Es findet kein Verkauf einzelner Vermögensgegenstände statt, sondern ein Wechsel der Eigentümer der Gesellschaft.
Dieser Unterschied ist insbesondere für die Vertragsgestaltung und die rechtliche Prüfung eines GmbH-Verkaufs entscheidend.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Übertragung von Stammanteilen finden sich insbesondere in Art. 785 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Gemäss Art. 785 OR bedarf die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung der schriftlichen Form.
Das bedeutet: Die Übertragung muss durch einen schriftlichen Abtretungsvertrag erfolgen, der von den beteiligten Parteien unterzeichnet wird.
Nein. Im Gegensatz zur Gründung einer GmbH oder einer Änderung der Statuten ist für die gewöhnliche Übertragung von Stammanteilen grundsätzlich keine öffentliche Beurkundung erforderlich.
Ein schriftlicher Abtretungsvertrag genügt.
Es gibt allerdings Ausnahmen:
Deshalb sollten vor der Übertragung immer die aktuellen Statuten der GmbH geprüft werden.
Der Abtretungsvertrag ist das zentrale Dokument bei der Übertragung von Stammanteilen.
Er sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:
Besonders wichtig ist Art. 785 Abs. 2 OR: Der Abtretungsvertrag muss dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten enthalten wie die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile. Dies gilt nicht, wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist.
Bei einem entgeltlichen Verkauf empfiehlt es sich ausserdem, die Zahlungsbedingungen, allfällige Garantien, Gewährleistungen und den Übergang wirtschaftlicher Rechte klar zu regeln.
Grundsätzlich ja.
Gemäss Art. 786 Abs. 1 OR bedarf die Übertragung von Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Diese kann die Zustimmung grundsätzlich ohne Angabe von Gründen verweigern.
Die Statuten können jedoch von dieser gesetzlichen Regelung abweichen.
Beispielsweise können die Statuten:
Es ist deshalb entscheidend, vor der Übertragung die Statuten zu prüfen.
Sofern die Statuten keine abweichenden Regelungen enthalten, handelt es sich um einen wichtigen Gesellschafterbeschluss gemäss Art. 808b Abs. 1 Ziff. 4 OR.
Erforderlich sind:
Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann im Rahmen einer Gesellschafterversammlung oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf anderem zulässigem Beschlussweg erfolgen.
Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung zur Übertragung grundsätzlich ohne Angabe von Gründen verweigern, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
Wird die Zustimmung benötigt, wird die Übertragung erst mit der Zustimmung rechtswirksam (Art. 787 Abs. 1 OR).
Eine Besonderheit besteht bei der gesetzlichen Frist: Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dessen Eingang ab, gilt die Zustimmung als erteilt (Art. 787 Abs. 2 OR).
Die Übertragung von Stammanteilen lässt sich in mehrere Schritte unterteilen.
Zunächst müssen die aktuellen Statuten geprüft werden.
Dabei ist insbesondere zu klären:
Die Statuten bestimmen wesentlich, wie die Übertragung durchgeführt werden muss.
Anschliessend wird der schriftliche Abtretungsvertrag erstellt.
Darin werden die zu übertragenden Stammanteile, die beteiligten Personen und die weiteren Vertragsbedingungen festgehalten.
Bei einem Verkauf der Stammanteile wird üblicherweise auch der Kaufpreis vereinbart.
Nach der Unterzeichnung durch Verkäufer und Käufer liegt der schriftliche Abtretungsvertrag vor.
Sofern die Statuten nicht auf die Zustimmung verzichten, muss die Gesellschafterversammlung der Übertragung zustimmen.
Dazu wird ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst und protokolliert.
Dieser Beschluss ist später dem Handelsregisteramt als Nachweis der Zustimmung einzureichen.
Nach erfolgter Übertragung muss die Gesellschaft den Gesellschafterwechsel beim zuständigen Handelsregisteramt anmelden.
Gemäss Art. 82 HRegV müssen sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
Dazu sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
Das Handelsregisteramt prüft die eingereichten Dokumente und nimmt anschliessend die Änderung vor.
Nach erfolgreicher Prüfung wird der neue Gesellschafter im Handelsregister eingetragen.
Damit ist der Gesellschafterwechsel auch öffentlich ersichtlich.
Die Gesellschaft muss zudem ihr internes Anteilbuch aktualisieren.
Wichtig: Die Übertragung von Stammanteilen ist nicht mit einer Änderung der Geschäftsführung gleichzusetzen. Wenn der bisherige Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer war und diese Funktion abgeben möchte, muss auch die entsprechende Änderung der Geschäftsführung angemeldet werden.
Welche Unterlagen notwendig sind, hängt davon ab, ob einzelne Stammanteile oder sämtliche Stammanteile übertragen werden und welche Regelungen die Statuten enthalten.
In der Regel werden folgende Dokumente benötigt:

Je nach Kanton und konkretem Sachverhalt können weitere Dokumente verlangt werden.
Die Kosten einer Stammanteilübertragung hängen insbesondere vom Umfang der Transaktion und den notwendigen gesellschaftsrechtlichen Dokumenten ab.
Dabei sind drei Kostenbereiche zu unterscheiden:
Wird der Abtretungsvertrag selbst erstellt, entstehen Kosten für die rechtliche Ausarbeitung und Prüfung des Vertrages.
Für die Eintragung des neuen Gesellschafters fallen kantonale Handelsregistergebühren an. Die Gebühren unterscheiden sich je nach Kanton und Umfang der Mutation.
Bei einer gewöhnlichen Stammanteilübertragung ist grundsätzlich kein Notar erforderlich. Wenn jedoch gleichzeitig eine öffentliche Beurkundung notwendig wird, beispielsweise wegen einer Statutenänderung, entstehen zusätzliche notarielle Kosten.
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Die Preise für Handelsregisteränderungen beginnen bei CHF 275.– exkl. MWST. Je nach Umfang der Änderungen und erforderlichen Leistungen kann ein anderes Angebot notwendig sein.
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Die Dauer hängt davon ab, wie schnell die Vertragsunterlagen erstellt und unterzeichnet werden können und wie lange das zuständige Handelsregisteramt für die Bearbeitung benötigt.
Bei einer einfachen Übertragung ohne besondere gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten ist die Abwicklung häufig innerhalb weniger Wochen möglich.
Bei notareo dauert eine Handelsregisteränderung nach Vorliegen aller benötigten und unterzeichneten Unterlagen in der Regel rund zwei bis drei Wochen.
Verzögerungen können insbesondere entstehen, wenn:
Wer eine GmbH verkaufen möchte, überträgt in der Regel sämtliche Stammanteile an den Käufer.
Rechtlich handelt es sich dabei um einen Gesellschafterwechsel. Die GmbH selbst wird nicht aufgelöst und auch nicht neu gegründet.
Der Käufer übernimmt die bestehende Gesellschaft mit ihren Rechten und Pflichten.
Vor dem Verkauf sollte der Verkäufer insbesondere folgende Punkte klären:
Gerade bei einem vollständigen GmbH-Verkauf ist es sinnvoll, die Abtretung der Stammanteile und die weiteren Änderungen gesellschaftsrechtlich aufeinander abzustimmen.
Wer eine bestehende GmbH kaufen möchte, sollte vor dem Erwerb eine sorgfältige Prüfung durchführen.
Insbesondere sind folgende Bereiche relevant:
Der Käufer sollte nicht davon ausgehen, dass mit dem Erwerb der Stammanteile lediglich die Vermögenswerte der Gesellschaft übernommen werden. Auch bestehende Verpflichtungen und Risiken bleiben grundsätzlich bei der GmbH.
Besondere Vorsicht ist beim Kauf einer GmbH geboten, die ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt hat.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten verschärfte Vorschriften gegen den missbräuchlichen Handel mit Gesellschaftsmänteln.
Gemäss Art. 787a OR in Verbindung mit Art. 684a OR ist die Übertragung von Stammanteilen unter den gesetzlichen Voraussetzungen nichtig, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, keine verwertbaren Aktiven mehr besitzt und überschuldet ist.
Ein solcher Mantelhandel kann dazu führen, dass das Handelsregisteramt die Eintragung verweigert.
Nicht jede inaktive GmbH ist automatisch eine unzulässige Mantelgesellschaft. Entscheidend sind die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen.
Wer eine bestehende, inaktive GmbH kaufen möchte, sollte deshalb vor der Transaktion die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Gesellschaft sorgfältig prüfen lassen.
Ja. Stammanteile können nicht nur verkauft, sondern grundsätzlich auch unentgeltlich übertragen werden.
Eine solche Übertragung kann beispielsweise im Rahmen einer Schenkung oder einer familieninternen Nachfolgeregelung erfolgen.
Auch bei einer unentgeltlichen Übertragung gelten grundsätzlich die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gemäss Art. 785 ff. OR.
Insbesondere sind die schriftliche Form und gegebenenfalls die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu beachten.
Zusätzlich können steuerliche Folgen entstehen. Bei Schenkungen sind insbesondere die kantonalen Schenkungssteuerbestimmungen zu berücksichtigen.
Ein Wechsel der Gesellschafter bedeutet nicht automatisch einen Wechsel der Geschäftsführung.
Die Gesellschafter und die Geschäftsführer sind rechtlich unterschiedliche Funktionen.
Es ist deshalb möglich, dass:
Wenn die Geschäftsführung geändert werden soll, muss die entsprechende Mutation separat beschlossen und beim Handelsregisteramt angemeldet werden.
Auch die Zeichnungsberechtigungen müssen gegebenenfalls angepasst werden.
Der Verkauf von Stammanteilen kann steuerliche Folgen für den Verkäufer haben.
Dabei ist insbesondere zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen zu unterscheiden.
Werden Stammanteile im Privatvermögen gehalten, ist ein privater Kapitalgewinn aus dem Verkauf grundsätzlich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG).
Es bestehen allerdings wichtige Ausnahmen und Sonderregelungen.
Beispielsweise kann bei einer indirekten Teilliquidation oder einer Transponierung eine steuerliche Umqualifikation erfolgen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Werden die Stammanteile im Geschäftsvermögen gehalten, ist ein erzielter Gewinn grundsätzlich steuerbar.
Die konkrete steuerliche Behandlung hängt von der Situation des Verkäufers und der Art der Beteiligung ab.
Tipp: Bei grösseren Transaktionen solltest Du die steuerlichen Auswirkungen bereits vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags prüfen lassen.
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Ja. Für die gewöhnliche Übertragung von GmbH-Stammanteilen ist gemäss Art. 785 OR grundsätzlich keine öffentliche Beurkundung erforderlich. Ein schriftlicher Abtretungsvertrag genügt. Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn die Statuten eine öffentliche Beurkundung vorschreiben oder gleichzeitig eine öffentlich zu beurkundende Statutenänderung vorgenommen wird.
Ja. Du kannst sämtliche Stammanteile Deiner GmbH an einen oder mehrere Käufer übertragen. Die GmbH bleibt dabei bestehen. Die neuen Gesellschafter müssen beim Handelsregisteramt eingetragen werden.
Grundsätzlich ja. Gemäss Art. 786 OR benötigt die Übertragung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Statuten können jedoch auf dieses Zustimmungserfordernis verzichten oder abweichende Regelungen vorsehen.
Ja. Stammanteile können grundsätzlich auch an Personen übertragen werden, die bisher nicht an der GmbH beteiligt waren. Dabei müssen die gesetzlichen und statutarischen Übertragungsvoraussetzungen eingehalten werden.
Ja. Es ist möglich, nur einen Teil der eigenen Stammanteile zu verkaufen. Dabei ist zu beachten, dass die bestehenden Stammanteile nicht beliebig in kleinere Einheiten aufgeteilt werden können. Die statutarisch festgelegte Anzahl und der Nennwert der Stammanteile sind massgebend.
Ja. Gemäss Art. 82 HRegV muss die Gesellschaft sämtliche Übertragungen von Stammanteilen beim Handelsregisteramt anmelden. Die neuen Gesellschafter werden anschliessend im Handelsregister eingetragen.
Ist die Zustimmung gemäss Statuten erforderlich, wird die Übertragung erst mit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung rechtswirksam. Ohne die erforderliche Zustimmung kann die Übertragung nicht wirksam vollzogen werden. Die gesetzliche Sechsmonatsfrist gemäss Art. 787 Abs. 2 OR ist dabei ebenfalls zu beachten.
Ja. Eine Übertragung innerhalb der Familie ist grundsätzlich möglich. Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften müssen jedoch ebenfalls eingehalten werden. Zusätzlich sind allfällige steuerliche Folgen einer Schenkung oder eines Verkaufs zu berücksichtigen.
Die Kosten hängen von den benötigten Dokumenten, dem Umfang der Handelsregisteränderung und den kantonalen Gebühren ab. Bei notareo beginnen die Preise für Handelsregisteränderungen bei CHF 275.– exkl. MWST.
Die Dauer hängt von den erforderlichen Beschlüssen und der Bearbeitung durch das Handelsregisteramt ab. Bei notareo dauert eine Handelsregisteränderung nach Eingang sämtlicher erforderlicher Unterlagen in der Regel rund zwei bis drei Wochen.
Hier ist besondere Vorsicht geboten. Gemäss Art. 787a OR in Verbindung mit Art. 684a OR ist die Übertragung von Stammanteilen unter den dort genannten Voraussetzungen nichtig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, keine verwertbaren Aktiven mehr besitzt und überschuldet ist. Eine sorgfältige Prüfung der finanziellen Situation ist daher vor dem Verkauf unerlässlich.
Ja. Der Verkauf der Stammanteile und eine Änderung der Firma können miteinander kombiniert werden. Die Änderung des Firmennamens erfordert jedoch eine Statutenänderung und eine öffentliche Beurkundung.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Entscheidend sind stets die konkreten Statuten, die vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls.
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