Neuigkeiten per E-Mail erhalten?
Wir sind gerne für Dich da!
+41 62 589 65 00
info_at_notareo.ch
Montag bis Freitag
9:00 - 12:00 & 14:00 - 17:00
Du planst einen Umzug mit Deinem Unternehmen, möchtest Deinen Firmensitz in eine andere Gemeinde verlegen oder mit Deiner GmbH in einen anderen Kanton wechseln? Dann musst Du nicht nur Deine Geschäftsräumlichkeiten wechseln, sondern auch den Sitz Deiner GmbH im Handelsregister ändern lassen.
Eine Sitzverlegung einer GmbH in der Schweiz ist mit bestimmten rechtlichen Anforderungen verbunden. Je nachdem, ob Du innerhalb derselben Gemeinde, in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton umziehst, unterscheiden sich die erforderlichen Dokumente und das Verfahren.
In diesem Ratgeber erfährst Du, wie Du den Sitz Deiner GmbH verlegen kannst, welche Kosten entstehen, wann Du einen Notar benötigst und welche Besonderheiten bei einem Kantonswechsel gelten. Ausserdem zeigen wir Dir, worauf Du bei einem Firmenumzug achten solltest und wie Du die Sitzverlegung unkompliziert erledigen kannst.
Du möchtest den Sitz Deiner GmbH verlegen und suchst eine unkomplizierte Lösung? notareo übernimmt die Vorbereitung der notwendigen Unterlagen, die notarielle Beurkundung und die Anmeldung beim Handelsregister. So kannst Du Dich auf Deinen Unternehmensumzug konzentrieren.
Jetzt Sitzverlegung Deiner GmbH mit notareo starten
Wann ist eine Sitzverlegung notwendig? Wenn Deine GmbH ihren statutarischen Sitz in eine andere politische Gemeinde verlegt. Ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde gilt hingegen als reine Domiziländerung.
Ist ein Notar erforderlich? Ja. Bei einer Sitzverlegung in eine andere Gemeinde müssen die Statuten angepasst und der Beschluss der Gesellschafterversammlung öffentlich beurkundet werden.
Wie funktioniert die Sitzverlegung? Du legst den neuen Firmensitz fest, lässt die Statuten ändern, beurkundest den Gesellschafterbeschluss und reichst die Unterlagen beim zuständigen Handelsregisteramt ein.
Was kostet eine Sitzverlegung? Bei notareo kostet eine Sitzverlegung ausserorts CHF 575.– exkl. MWST inklusive notarieller Kosten. Die staatlichen Handelsregistergebühren kommen zusätzlich hinzu.
Wie lange dauert eine Sitzverlegung? Bei notareo dauert die Abwicklung nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen in der Regel zwei bis drei Wochen.
Kann ich meine GmbH in einen anderen Kanton verlegen? Ja. Deine GmbH bleibt dabei dieselbe juristische Person. Die UID-Nummer, das Stammkapital und die bestehenden Verträge bleiben grundsätzlich bestehen.
Kann ich den Sitz an eine Privatadresse oder einen Treuhänder verlegen? Ja. Voraussetzung ist, dass die Adresse rechtmässig als Geschäftsdomizil genutzt werden darf. Bei einer c/o-Adresse ist grundsätzlich eine Domizilannahmeerklärung erforderlich.
Was muss ich steuerlich beachten? Ein Wechsel des statutarischen Sitzes führt nicht automatisch zu einem Wechsel des steuerlichen Hauptdomizils. Auch der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung ist entscheidend.
Du möchtest den Sitz Deiner GmbH verlegen? notareo übernimmt die Vorbereitung der Dokumente, die notarielle Beurkundung und die Abwicklung mit dem Handelsregisteramt. Jetzt Sitzverlegung mit notareo starten.
Möchtest Du mehr zur Handelsregisteränderung im Allgemeinen erfahren. Dann kannst Du Dich in diesem Blogartikel informieren.
Du möchtest den Sitz Deiner GmbH verlegen?
Deine Sitzverlegung für CHF 575.– exkl. MWST und staatliche Gebühren.
Unter einer Sitzverlegung versteht man die rechtliche Verlegung des statutarischen Firmensitzes einer GmbH von einer politischen Gemeinde in eine andere.
Der Sitz einer GmbH ist im Handelsregister eingetragen und in den Statuten der Gesellschaft festgelegt. Er bezeichnet die politische Gemeinde, in welcher sich der rechtliche Unternehmenssitz befindet.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Sitz und dem Rechtsdomizil:
Ziehst Du beispielsweise mit Deiner GmbH innerhalb der Stadt Zürich von der Bahnhofstrasse an die Europaallee, bleibt der statutarische Sitz unverändert. Es handelt sich lediglich um eine Domiziländerung.
Verlegst Du Deinen Firmensitz hingegen von Zürich nach Winterthur, liegt eine echte Sitzverlegung vor. In diesem Fall müssen die Statuten Deiner GmbH geändert und die Änderung öffentlich beurkundet werden.
Gesetzliche Grundlage: Art. 117 und Art. 123 ff. der Handelsregisterverordnung (HRegV).
Eine Sitzverlegung ist immer dann notwendig, wenn Deine GmbH ihren statutarischen Sitz in eine andere politische Gemeinde verlegt.
Das kann aus ganz unterschiedlichen Gründen geschehen.
Ein häufiger Grund ist der Umzug in grössere oder besser geeignete Geschäftsräumlichkeiten.
Beispiele:
Wenn Du dabei die politische Gemeinde wechselst, musst Du den Sitz Deiner GmbH im Handelsregister ändern lassen.
Ein weiterer Grund kann der Wechsel in einen anderen Kanton sein.
Beispielsweise möchtest Du Deine GmbH von Zürich nach Zug, von Bern nach Aargau oder von Waadt nach Genf verlegen.
Ein solcher Kantonswechsel kann aus organisatorischen, geschäftlichen oder steuerlichen Überlegungen erfolgen.
Dabei ist zu beachten, dass eine blosse Änderung des statutarischen Sitzes nicht automatisch bedeutet, dass sich auch das steuerliche Hauptdomizil ändert. Die tatsächliche Geschäftsführung und die konkreten betrieblichen Verhältnisse spielen ebenfalls eine wichtige Rolle.
Viele GmbHs verfügen nicht über eigene Geschäftsräumlichkeiten, sondern nutzen eine Geschäftsadresse bei einem Treuhänder oder einem Domizilanbieter.
Wenn Du den Domizilanbieter wechselst und dieser seinen Standort in einer anderen politischen Gemeinde hat, kann eine Sitzverlegung notwendig werden.
Beispielsweise:
In diesem Fall müssen die entsprechenden Statuten- und Handelsregisteränderungen vorgenommen werden.
Möchtest Du mehr über die Sitzverlegung im Zusammenhang mit einer Domiziladresse erfahren, dann kannst Du Dich in diesem Blogartikel informieren.
Die Steuerbelastung unterscheidet sich zwischen den Schweizer Kantonen und Gemeinden teilweise erheblich.
Deshalb prüfen Unternehmer gelegentlich, ob eine Sitzverlegung in einen anderen Kanton wirtschaftlich sinnvoll ist.
Dabei solltest Du jedoch beachten, dass nicht allein der Eintrag im Handelsregister über das steuerliche Domizil entscheidet. Massgeblich können auch der Ort der tatsächlichen Verwaltung und weitere steuerrechtliche Anknüpfungspunkte sein.
Eine Sitzverlegung sollte deshalb immer mit einer Prüfung der steuerlichen Auswirkungen verbunden werden.
Bei einer GmbH ist entscheidend, ob Du lediglich die Adresse oder tatsächlich den statutarischen Sitz änderst.
Es gibt drei unterschiedliche Fälle:

Wenn Deine GmbH innerhalb derselben politischen Gemeinde umzieht, musst Du lediglich das Rechtsdomizil im Handelsregister ändern lassen.
Beispiel:
Deine GmbH hat ihren Sitz in Bern und zieht von der Marktgasse 10 an die Spitalgasse 20.
Da die politische Gemeinde Bern unverändert bleibt, ist keine Statutenänderung erforderlich.
In der Regel benötigst Du:
Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
Erfahre mehr in diesem spezifischen Blogartikel über die Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde.
Wenn Du Deine GmbH in eine andere politische Gemeinde desselben Kantons verlegst, handelt es sich um eine echte Sitzverlegung.
Beispiel:
Deine GmbH hat ihren bisherigen Sitz in Zürich und zieht nach Winterthur.
Obwohl beide Gemeinden im Kanton Zürich liegen, muss der statutarische Sitz geändert werden.
Dafür benötigst Du:
Noch etwas umfangreicher ist eine Sitzverlegung über die Kantonsgrenze hinweg.
Beispiel:
Deine GmbH hat ihren bisherigen Sitz in Lausanne und soll künftig in Freiburg eingetragen sein.
In diesem Fall ist grundsätzlich das Handelsregisteramt am neuen Sitz für die Eintragung zuständig. Es koordiniert die Sitzverlegung mit dem bisherigen Handelsregisteramt.
Du musst die erforderlichen Unterlagen beim Handelsregisteramt des neuen Sitzes einreichen.
Die Löschung am bisherigen Sitz erfolgt von Amtes wegen. Du musst also nicht selbst eine separate Löschungsanmeldung beim bisherigen Handelsregisteramt einreichen.
Die Eintragung am neuen und die Löschung am bisherigen Sitz werden aufeinander abgestimmt und am gleichen Tag ins Tagesregister eingetragen.
Wichtig: Bei einem Kantonswechsel müssen die Unterschriften der anmeldenden Personen beglaubigt sein.
Eine Sitzverlegung einer Schweizer GmbH lässt sich grundsätzlich in fünf Schritten erledigen.
Zunächst musst Du entscheiden, in welche politische Gemeinde Deine GmbH verlegt werden soll.
Dabei solltest Du bereits die neue Geschäftsadresse festlegen.
Mögliche Varianten sind:
Wichtig ist, dass Deine GmbH am angemeldeten Rechtsdomizil tatsächlich erreichbar ist.
Wenn Du keine eigenen Räumlichkeiten am neuen Sitz hast, benötigst Du grundsätzlich eine Domizilannahmeerklärung des Domizilhalters. Dieser bestätigt damit, dass Deine GmbH die betreffende Adresse als Rechtsdomizil verwenden darf.
Bei einer Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde muss die Gesellschafterversammlung der GmbH die entsprechende Statutenänderung beschliessen.
Der Beschluss betrifft insbesondere die Änderung des statutarischen Sitzes.
Beispiel:
Bisheriger Statutenwortlaut:
«Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde Zürich.»
Neuer Statutenwortlaut:
«Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde Winterthur.»
Der Beschluss muss öffentlich beurkundet werden.
Das bedeutet, dass Du einen Schweizer Notar benötigst, welcher die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung erstellt.
Da der Sitz einer GmbH in den Statuten festgelegt ist, müssen diese entsprechend angepasst werden.
Die neuen Statuten enthalten den geänderten Unternehmenssitz.
Wird lediglich der Sitz geändert, ist grundsätzlich keine vollständige Neufassung sämtlicher Statuten notwendig. Es genügt die entsprechende Anpassung, sofern keine weiteren Änderungen vorgesehen sind.
Die neuen Statuten müssen dem Handelsregisteramt eingereicht werden.
Nach der öffentlichen Beurkundung werden die notwendigen Dokumente beim zuständigen Handelsregisteramt eingereicht.
Bei einer Sitzverlegung innerhalb desselben Kantons erfolgt die Anmeldung grundsätzlich beim zuständigen Handelsregisteramt des Kantons.
Bei einem Kantonswechsel erfolgt die Anmeldung beim Handelsregisteramt des neuen Sitzes.
Das Handelsregisteramt prüft die eingereichten Dokumente und nimmt die Sitzverlegung vor, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach erfolgreicher Prüfung wird die Sitzverlegung im Handelsregister eingetragen.
Bei einem Kantonswechsel informiert das neue Handelsregisteramt das bisherige Handelsregisteramt. Die bisherige Eintragung wird daraufhin von Amtes wegen gelöscht.
Anschliessend solltest Du auch Deine übrigen Unternehmensdaten aktualisieren.
Dazu gehören insbesondere:
Die Änderung der Adresse im Handelsregister wird grundsätzlich an das UID-Register und die zuständigen Stellen weitergeleitet. Trotzdem solltest Du prüfen, ob zusätzliche Meldungen erforderlich sind.
Die erforderlichen Unterlagen hängen davon ab, ob Du innerhalb desselben Kantons oder in einen anderen Kanton umziehst.
Bei einer Sitzverlegung innerhalb desselben Kantons werden üblicherweise folgende Dokumente benötigt:
Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton kommen insbesondere beglaubigte Unterschriften der anmeldenden Personen hinzu.
Je nach konkreter Situation können weitere Dokumente erforderlich sein.
Was ist eine Domizilannahmeerklärung?
Eine Domizilannahmeerklärung ist eine schriftliche Bestätigung des Domizilhalters, dass Deine GmbH die angegebene Adresse als Rechtsdomizil verwenden darf.
Sie wird insbesondere dann benötigt, wenn Deine GmbH keine eigenen Räumlichkeiten an der betreffenden Adresse hat und beispielsweise bei einem Treuhänder oder Domizilanbieter domiziliert ist.
Die Kosten einer Sitzverlegung hängen insbesondere davon ab, ob lediglich eine Adressänderung oder eine tatsächliche Sitzverlegung vorgenommen wird.
Bei einer Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde entstehen grundsätzlich Kosten für:
Bei notareo kostet eine Handelsregisteränderung mit Sitzverlegung ausserorts CHF 575.– exkl. MWST.
Darin enthalten sind:
Die staatlichen Handelsregistergebühren kommen zusätzlich hinzu.

Kannst Du bei einer Sitzverlegung Kosten sparen?
Ja. Wenn Du ohnehin eine Sitzverlegung planst, lohnt es sich, weitere geplante Handelsregisteränderungen gleichzeitig vorzunehmen.
Beispielsweise kannst Du folgende Änderungen miteinander kombinieren:
Dadurch kannst Du unter Umständen zusätzliche Notar- und Handelsregisterkosten vermeiden.
Bei notareo können verschiedene Handelsregisteränderungen im Rahmen derselben Abwicklung kombiniert werden.
Die Dauer hängt davon ab, wie schnell die notwendigen Unterlagen vorbereitet, unterzeichnet und beim Handelsregisteramt eingereicht werden können.
Bei notareo dauert die Vorbereitung der Unterlagen während der Arbeitszeiten in der Regel ungefähr fünf Stunden.
Nach Erhalt sämtlicher unterzeichneter Dokumente und benötigter Unterlagen dauert die Handelsregisteränderung inklusive Eintragung üblicherweise etwa zwei bis drei Wochen.
Folgende Faktoren können die Dauer beeinflussen:
Tipp: Plane die Sitzverlegung möglichst vor dem tatsächlichen Umzug. So kannst Du vermeiden, dass Deine GmbH an der bisherigen Adresse nicht mehr erreichbar ist, während die neue Adresse noch nicht korrekt im Handelsregister eingetragen wurde.
Ein Kantonswechsel kann für Deine GmbH organisatorisch und steuerlich interessant sein. Allerdings gibt es einige Besonderheiten.
Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton musst Du die Anmeldung beim Handelsregisteramt des neuen Sitzkantons einreichen.
Das neue Handelsregisteramt übernimmt die Koordination mit dem bisherigen Handelsregisteramt.
Du musst somit nicht selbst die Löschung beim bisherigen Handelsregisteramt beantragen.
Eine Sitzverlegung in einen anderen Kanton bedeutet nicht, dass Du eine neue GmbH gründen musst.
Deine Gesellschaft bleibt dieselbe juristische Person.
Das bedeutet insbesondere:
Geändert werden der statutarische Sitz und die entsprechenden Handelsregisterangaben.
Ein Kantonswechsel kann Auswirkungen auf die Gewinn- und Kapitalsteuern Deiner GmbH haben.
Die Steuerbelastung unterscheidet sich je nach Kanton und Gemeinde.
Dabei gilt es jedoch, zwei Aspekte auseinanderzuhalten:
Der steuerliche Hauptsitz wird nicht zwingend allein durch die im Handelsregister eingetragene Gemeinde bestimmt. Wenn die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort stattfindet, kann dieser Ort steuerrechtlich massgebend sein.
Bei einer Sitzverlegung während einer laufenden Steuerperiode sind zudem die Regeln zur interkantonalen Steuerausscheidung zu beachten.
Deshalb solltest Du bei einem Kantonswechsel vorgängig mit Deinem Treuhänder oder Steuerberater prüfen, welche steuerlichen Konsequenzen entstehen.
Ja. Grundsätzlich kann der Sitz einer GmbH auch an der Privatadresse eines Gesellschafters oder Geschäftsführers liegen.
Voraussetzung ist, dass die Adresse als Rechtsdomizil der Gesellschaft verwendet werden darf und die GmbH dort tatsächlich erreichbar ist.
Je nach Mietvertrag, Eigentumsverhältnissen und Nutzung der Räumlichkeiten kann eine Zustimmung des Vermieters oder eine entsprechende Domizilbestätigung erforderlich sein.
Wenn die GmbH an der Privatadresse keine eigenen Räumlichkeiten hat, kann eine c/o-Adresse vorliegen.
In diesem Fall muss der Domizilhalter eine entsprechende Domizilannahmeerklärung abgeben.
Eine Privatadresse ist somit nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen für ein korrektes Rechtsdomizil erfüllt sind.
Ja. Eine GmbH kann ihren Sitz grundsätzlich auch an der Geschäftsadresse eines Treuhänders oder eines professionellen Domizilanbieters haben.
Das ist insbesondere dann interessant, wenn Du keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten benötigst oder Deine GmbH hauptsächlich administrativ tätig ist.
Dabei solltest Du Folgendes beachten:
Eine Domiziladresse ersetzt nicht automatisch den tatsächlichen Ort der Geschäftsführung. Insbesondere bei steuerlich motivierten Sitzverlegungen ist dies zu berücksichtigen.
Nach der Eintragung der Sitzverlegung solltest Du überprüfen, ob alle relevanten Unternehmensdaten aktualisiert wurden.
Viele Informationen werden aufgrund der Handelsregisteränderung automatisch weitergeleitet. Dennoch gibt es Stellen, bei denen Du die Änderung selbst mitteilen solltest.
Dazu gehören insbesondere:
Bei einem Kantonswechsel solltest Du insbesondere die steuerlichen und administrativen Folgen mit Deinem Treuhänder besprechen.
Eine Sitzverlegung ist grundsätzlich unkompliziert, sofern die notwendigen Dokumente korrekt vorbereitet werden.
In der Praxis entstehen jedoch immer wieder vermeidbare Fehler.
Nicht jeder Umzug ist eine Sitzverlegung.
Ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde erfordert grundsätzlich keine Statutenänderung. Bei einem Umzug in eine andere politische Gemeinde ist hingegen eine Statutenänderung erforderlich.
Bei einer Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde müssen die Statuten geändert werden.
Der entsprechende Beschluss der Gesellschafterversammlung muss öffentlich beurkundet werden.
Eine einfache schriftliche Gesellschafterversammlung genügt dafür nicht.
Wenn Deine GmbH an einer c/o-Adresse domiziliert wird, benötigt das Handelsregisteramt grundsätzlich eine Domizilannahmeerklärung.
Fehlt diese, kann das Handelsregisteramt zusätzliche Unterlagen verlangen.
Wenn Du bereits umgezogen bist und Deine bisherige Geschäftsadresse nicht mehr nutzen kannst, kann dies zu administrativen Problemen führen.
Deshalb solltest Du die Handelsregisteränderung möglichst frühzeitig vorbereiten.
Ein Kantonswechsel kann steuerliche Auswirkungen haben.
Eine Sitzverlegung sollte deshalb nicht ausschliesslich aufgrund eines tieferen Steuerfusses vorgenommen werden. Entscheidend ist auch, wo die tatsächliche Geschäftsführung stattfindet.
Du möchtest Deine GmbH in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton verlegen?
Mit notareo kannst Du die Sitzverlegung unkompliziert und ohne aufwendige Suche nach einem Notar erledigen.
Wir unterstützen Dich bei der gesamten Abwicklung:
Deine Vorteile mit notareo:
Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen in der Regel zwei bis drei Wochen.
Jetzt Sitzverlegung Deiner GmbH starten
Du möchtest den Sitz Deiner GmbH verlegen und suchst eine zuverlässige und kostengünstige Lösung?
Dann kontaktiere uns. Wir beraten Dich gerne und kümmern uns um die notwendigen Dokumente und die Abwicklung mit dem Handelsregisteramt.
Jetzt kostenlose Beratung anfordern
notareo AG
Telefon: +41 62 589 65 00
Sitzverlegung Deiner GmbH zum Pauschalpreis von CHF 575.–
Bei notareo kostet eine Sitzverlegung ausserorts CHF 575.– exkl. MWST inklusive Vorbereitung der Unterlagen und notarieller Kosten. Die staatlichen Handelsregistergebühren kommen zusätzlich hinzu.
Ja. Eine Schweizer GmbH kann ihren Sitz grundsätzlich in einen anderen Kanton verlegen. Dafür müssen die Statuten angepasst und der entsprechende Beschluss der Gesellschafterversammlung öffentlich beurkundet werden. Die Anmeldung erfolgt beim Handelsregisteramt des neuen Sitzes.
Ja. Wenn Du den Sitz Deiner GmbH in eine andere politische Gemeinde verlegst, ist eine Statutenänderung notwendig. Der entsprechende Beschluss der Gesellschafterversammlung muss öffentlich beurkundet werden.
Bei einer reinen Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde ist hingegen keine notarielle Beurkundung erforderlich.
Mit notareo dauert eine Sitzverlegung nach Eingang aller unterzeichneten Dokumente und erforderlichen Unterlagen in der Regel zwei bis drei Wochen inklusive Handelsregistereintragung.
Nein. Die GmbH bleibt dieselbe juristische Person. Sie behält grundsätzlich ihre Firma, UID-Nummer, ihr Stammkapital und ihre bestehenden Verträge. Lediglich der statutarische Sitz und die entsprechenden Handelsregisterangaben werden geändert.
Wenn Du innerhalb derselben politischen Gemeinde umziehst, handelt es sich nicht um eine Sitzverlegung, sondern um eine Domiziländerung. Dafür ist grundsätzlich keine Statutenänderung erforderlich.
Ja. Eine GmbH kann grundsätzlich auch bei einem Treuhänder oder einem anderen Domizilanbieter domiziliert werden. In diesem Fall muss eine entsprechende Domizilannahmeerklärung eingereicht werden.
Ja. Auch eine Privatadresse kann grundsätzlich als Rechtsdomizil einer GmbH verwendet werden. Entscheidend ist, dass die Gesellschaft die Adresse rechtmässig nutzen darf und dort erreichbar ist.
Nein. Das Handelsregisteramt am neuen Sitz koordiniert die Sitzverlegung mit dem bisherigen Handelsregisteramt. Die Löschung am bisherigen Sitz erfolgt von Amtes wegen.
Ja. Bei einer gewöhnlichen Sitzverlegung innerhalb der Schweiz bleibt die UID-Nummer der GmbH unverändert. Es handelt sich nicht um eine Neugründung.
Ja. Du kannst die Sitzverlegung mit einem Wechsel der Geschäftsführung, einer Änderung der Zeichnungsberechtigung oder weiteren Handelsregisteränderungen kombinieren. Dadurch lässt sich der administrative Aufwand reduzieren.
Ja, eine Sitzverlegung kann auch aus steuerlichen Überlegungen erfolgen. Allerdings muss berücksichtigt werden, wo die tatsächliche Verwaltung der GmbH stattfindet. Ein rein formeller Wechsel der Adresse führt nicht automatisch zu einem Wechsel des steuerlichen Hauptdomizils.
Du möchtest den Sitz Deiner GmbH verlegen?
notareo unterstützt Dich von der Vorbereitung der Unterlagen bis zur Eintragung im Handelsregister.
Jetzt Sitzverlegung starten und kostenlos beraten lassen
Du möchtest den Sitz Deiner GmbH verlegen? Wir kümmern uns darum.
Diese Artikel könnten Dich auch interessieren