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Ein Geschäftsführerwechsel bei einer GmbH in der Schweiz muss korrekt beschlossen und beim Handelsregister angemeldet werden. Ob Du einen neuen Geschäftsführer einsetzen, einen bisherigen Geschäftsführer ersetzen oder einen Geschäftsführer aus dem Handelsregister löschen möchtest: Es sind bestimmte Beschlüsse und Dokumente erforderlich.
Die gute Nachricht: Ein gewöhnlicher Geschäftsführerwechsel bei einer Schweizer GmbH erfordert grundsätzlich keine öffentliche Beurkundung durch einen Notar. Die Änderung kann in der Regel mit einem Gesellschafterbeschluss, einer Handelsregisteranmeldung und den erforderlichen Belegen vorgenommen werden.
Doch welche Unterlagen brauchst Du konkret? Wie funktioniert die Abmeldung eines bisherigen Geschäftsführers? Muss die Unterschrift des neuen Geschäftsführers beglaubigt werden? Und mit welchen Kosten musst Du rechnen?
In diesem Beitrag erfährst Du Schritt für Schritt, wie Du den Geschäftsführer einer GmbH in der Schweiz wechseln, neu eintragen oder aus dem Handelsregister löschen lassen kannst.
Du möchtest den Geschäftsführer Deiner GmbH wechseln? notareo erstellt die erforderlichen Dokumente und übernimmt die Handelsregisteranmeldung. So kannst Du den Wechsel einfach, korrekt und ohne unnötigen Aufwand erledigen.
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Bei einer Schweizer GmbH müssen die Geschäftsführer und die zur Vertretung berechtigten Personen im Handelsregister eingetragen sein.
Ändert sich eine dieser eingetragenen Tatsachen, muss die Gesellschaft die entsprechende Änderung beim zuständigen Handelsregisteramt anmelden.
Ein Geschäftsführerwechsel ist insbesondere in folgenden Situationen erforderlich:
Du möchtest eine neue Person als Geschäftsführer Deiner GmbH einsetzen. In diesem Fall muss die Wahl beschlossen und der neue Geschäftsführer beim Handelsregisteramt angemeldet werden.
Das ist beispielsweise erforderlich, wenn:
Ein Geschäftsführer verlässt das Unternehmen oder soll seine Funktion nicht mehr ausüben. In diesem Fall muss seine Funktion im Handelsregister gelöscht werden.
Das kann insbesondere durch folgende Ereignisse ausgelöst werden:
Bei einem klassischen Geschäftsführerwechsel scheidet eine bisherige Person aus und eine neue Person wird eingesetzt.
In diesem Fall können die Abmeldung des bisherigen Geschäftsführers und die Anmeldung des neuen Geschäftsführers in einer gemeinsamen Handelsregisteranmeldung vorgenommen werden.
Dadurch lässt sich der administrative Aufwand reduzieren.
Nicht immer muss ein Geschäftsführer vollständig aus dem Handelsregister gelöscht werden. Manchmal ändert sich lediglich seine Vertretungsbefugnis.
Beispiele:
Der Wechsel eines Geschäftsführers erfolgt grundsätzlich in mehreren Schritten. Entscheidend ist zunächst, wer gemäss Gesetz und Statuten für die Wahl beziehungsweise Abberufung zuständig ist.
Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig.
Die Gesellschafterversammlung beschliesst beispielsweise:
Der Beschluss muss in einem Protokoll dokumentiert werden.
Wichtig: Prüfe vor dem Beschluss die Statuten Deiner GmbH. Diese können die Zuständigkeiten und die Organisation der Geschäftsführung näher regeln.
Wird eine neue Person als Geschäftsführer gewählt, muss sie die Wahl annehmen.
Dafür wird üblicherweise eine Wahlannahmeerklärung erstellt. Diese bestätigt gegenüber dem Handelsregisteramt, dass die betreffende Person das Amt als Geschäftsführer annimmt.
Anschliessend wird die Handelsregisteranmeldung vorbereitet.
Darin werden die Änderungen aufgeführt, insbesondere:
Die Anmeldung muss von den dazu berechtigten Personen unterzeichnet werden.
Wird der neue Geschäftsführer gleichzeitig mit einer Zeichnungsberechtigung eingetragen, muss grundsätzlich ein Unterschriftenmuster beim Handelsregisteramt hinterlegt werden.
Die Unterschrift muss entsprechend den formellen Anforderungen des Handelsregisteramtes beglaubigt werden.
Die Beglaubigung kann beispielsweise bei einem Notar oder einer zuständigen Amtsstelle vorgenommen werden.
Wichtig: Wird eine Person als Geschäftsführer eingetragen, ohne dass sie eine neue Zeichnungsberechtigung erhält, ist die Frage des Unterschriftenmusters gesondert zu beurteilen.
Nach Unterzeichnung der Dokumente wird die Anmeldung mit den erforderlichen Belegen beim zuständigen Handelsregisteramt eingereicht.
Das Handelsregisteramt prüft die Unterlagen und nimmt die Änderung vor, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach erfolgter Eintragung ist der neue Geschäftsführer im Handelsregister ersichtlich.
Für die Änderung eines Geschäftsführers bei einer GmbH werden grundsätzlich folgende Dokumente benötigt.

Die konkret benötigten Unterlagen hängen davon ab, welche Änderungen vorgenommen werden und wie die Statuten ausgestaltet sind.
Das Protokoll dokumentiert den Beschluss über die Änderung der Geschäftsführung.
Es sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:
Die neue Person muss bestätigen, dass sie die Wahl als Geschäftsführer annimmt.
Die Wahlannahmeerklärung ist ein wichtiger Bestandteil der Anmeldung und sollte vollständig und korrekt erstellt werden.
Tritt ein Geschäftsführer freiwillig zurück, kann eine schriftliche Rücktrittserklärung als Nachweis dienen.
Wird der Rücktritt direkt an der Gesellschafterversammlung erklärt und entsprechend protokolliert, kann das Protokoll den Rücktritt dokumentieren.
Erhält der neue Geschäftsführer eine Zeichnungsberechtigung, muss seine Unterschrift grundsätzlich beim Handelsregisteramt hinterlegt werden.
Dazu ist ein Unterschriftenmuster erforderlich, dessen Echtheit beziehungsweise Anerkennung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bestätigt wird.
Die Abmeldung eines Geschäftsführers ist nicht in jedem Fall gleich.
Das Gesetz unterscheidet insbesondere zwischen der Abberufung durch die Gesellschafterversammlung und dem freiwilligen Rücktritt des Geschäftsführers.
Gemäss Art. 815 OR kann die Gesellschafterversammlung einen von ihr gewählten Geschäftsführer jederzeit abberufen.
Dafür ist grundsätzlich ein entsprechender Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Der Beschluss wird protokolliert und dem Handelsregisteramt zusammen mit der Handelsregisteranmeldung eingereicht.
Eine Zustimmung des bisherigen Geschäftsführers zur Abberufung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Allfällige arbeitsvertragliche oder gesellschaftsrechtliche Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.
Ein Geschäftsführer kann auch selbst von seinem Amt zurücktreten.
In diesem Fall sollte er seinen Rücktritt schriftlich erklären und der Gesellschaft zustellen.
Die Rücktrittserklärung sollte klar erkennen lassen:
Die Gesellschaft muss die entsprechende Löschung beim Handelsregister anmelden.
Was passiert, wenn ein Geschäftsführer zurücktritt, die Gesellschaft ihn aber nicht aus dem Handelsregister löschen lässt?
Das Gesetz sieht für diesen Fall eine besondere Möglichkeit vor.
Gemäss Art. 933 Abs. 2 OR kann eine Person die Löschung ihrer eigenen Organstellung beziehungsweise ihrer Vertretungsbefugnis selbst anmelden.
Damit ist ein ausgeschiedener Geschäftsführer nicht darauf angewiesen, dass die Gesellschaft die Löschung freiwillig veranlasst.
Die Anmeldung erfolgt direkt beim zuständigen Handelsregisteramt. Der Rücktritt sollte durch geeignete Belege, insbesondere eine Rücktrittserklärung, nachgewiesen werden.
Grundsätzlich können natürliche Personen als Geschäftsführer einer Schweizer GmbH eingesetzt werden.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist. Auch eine externe Person kann die Geschäftsführung übernehmen.
Bei der Wahl eines neuen Geschäftsführers sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Gemäss Art. 814 Abs. 3 OR muss die GmbH durch mindestens eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat.
Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein.
Es reicht deshalb nicht aus, lediglich irgendeine Person mit Wohnsitz in der Schweiz als zeichnungsberechtigten Mitarbeiter einzusetzen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Funktion und Vertretungsbefugnis müssen erfüllt sein.
Auch ausländische Staatsangehörige können grundsätzlich Geschäftsführer einer Schweizer GmbH werden.
Entscheidend ist insbesondere, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die GmbH weiterhin über eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt.
Eine GmbH kann auch einen externen Geschäftsführer einsetzen.
Das ist beispielsweise sinnvoll, wenn:
Die Kosten eines Geschäftsführerwechsels setzen sich grundsätzlich aus den Gebühren des Handelsregisteramtes und den Kosten für die Vorbereitung der erforderlichen Dokumente zusammen.
Eine öffentliche Beurkundung ist bei einem gewöhnlichen Geschäftsführerwechsel grundsätzlich nicht notwendig. Dadurch lässt sich gegenüber anderen Handelsregisteränderungen, beispielsweise einer Zweckänderung mit Statutenanpassung, häufig Geld sparen.
Die Kosten hängen insbesondere davon ab, wie viele Personen geändert werden und ob zusätzliche Änderungen angemeldet werden.
Für die Eintragung und Löschung von Geschäftsführern erhebt das zuständige Handelsregisteramt Gebühren.
Die genaue Höhe richtet sich nach der geltenden Gebührenordnung und dem Umfang der Anmeldung.
Werden mehrere Änderungen gleichzeitig angemeldet, kann dies gegenüber separaten Anmeldungen administrativ und teilweise auch finanziell vorteilhaft sein.
Zusätzliche Kosten können für folgende Arbeiten entstehen:
Wird ein neuer Geschäftsführer mit Zeichnungsberechtigung eingetragen, entstehen gegebenenfalls zusätzliche Kosten für die Beglaubigung seines Unterschriftenmusters.
Diese Kosten hängen von der zuständigen Beglaubigungsstelle ab.
notareo unterstützt Dich bei der Vorbereitung und Durchführung des Geschäftsführerwechsels.
Du erhältst die erforderlichen Dokumente und eine professionelle Abwicklung der Handelsregisteränderung, ohne Dich selbst mit sämtlichen formellen Anforderungen auseinandersetzen zu müssen.
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Ein Geschäftsführerwechsel bei einer Schweizer GmbH dauert bei vollständigen Unterlagen erfahrungsgemäss ungefähr zwei bis drei Wochen.
Die tatsächliche Dauer hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:
Fehlen Dokumente oder sind die Angaben nicht korrekt, kann sich die Eintragung verzögern.
Ja. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung kannst Du unnötige Verzögerungen vermeiden.
Unsere Empfehlungen:
Nein. Ein gewöhnlicher Geschäftsführerwechsel bei einer Schweizer GmbH erfordert grundsätzlich keine öffentliche Beurkundung.
Das bedeutet, dass Du für die Wahl oder Abberufung eines Geschäftsführers in der Regel keinen Notartermin für eine öffentliche Urkunde benötigst.
Allerdings müssen die erforderlichen Beschlüsse und Dokumente korrekt erstellt und unterzeichnet werden.
Eine Unterschriftenbeglaubigung ist davon zu unterscheiden. Sie kann beispielsweise erforderlich sein, wenn ein neuer Geschäftsführer mit Zeichnungsberechtigung eingetragen wird.
Achtung: Werden gleichzeitig die Statuten geändert, beispielsweise weil die statutarische Organisation der Geschäftsführung angepasst werden soll, kann eine öffentliche Beurkundung erforderlich werden.
Ein Geschäftsführerwechsel wird häufig mit einem Gesellschafterwechsel verwechselt. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Vorgänge.

Ein Geschäftsführer kann seine Funktion abgeben und trotzdem Gesellschafter bleiben.
Umgekehrt kann ein Gesellschafter seine Stammanteile verkaufen, ohne dass sich die Geschäftsführung ändert.
Wenn Du beide Änderungen gleichzeitig vornehmen möchtest, sollten die Vorgänge aufeinander abgestimmt und gemeinsam vorbereitet werden.
Bei der Änderung eines Geschäftsführers werden in der Praxis immer wieder Fehler gemacht, die zu Rückfragen oder Verzögerungen durch das Handelsregisteramt führen können.
Die häufigsten Probleme sind:
Unvollständiger Gesellschafterbeschluss: Die Wahl oder Abberufung ist nicht eindeutig dokumentiert.
Fehlende Wahlannahmeerklärung: Der neue Geschäftsführer hat seine Wahl nicht nachweislich angenommen.
Fehlendes Unterschriftenmuster: Der neue Geschäftsführer wird mit Zeichnungsberechtigung eingetragen, ohne dass ein korrektes Unterschriftenmuster vorliegt.
Unklare Zeichnungsberechtigung: Es ist nicht eindeutig geregelt, ob die neue Person einzel- oder kollektivzeichnungsberechtigt ist.
Nicht berücksichtigte Statuten: Die Beschlussfassung erfolgt entgegen den statutarischen Bestimmungen.
Fehlende Schweizer Vertretung: Nach dem Geschäftsführerwechsel verfügt die GmbH nicht mehr über eine gesetzeskonforme Vertretung durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz.
Eine sorgfältige Vorbereitung der Dokumente verhindert solche Fehler und beschleunigt den Wechsel.
Du möchtest den Geschäftsführer Deiner GmbH wechseln, einen neuen Geschäftsführer eintragen oder einen bisherigen Geschäftsführer aus dem Handelsregister löschen lassen?
notareo unterstützt Dich bei der gesamten Abwicklung.
Wir übernehmen insbesondere:
Du musst Dich nicht selbst mit den verschiedenen Dokumenten und formellen Anforderungen beschäftigen.
Dein Vorteil mit notareo: Du erhältst eine unkomplizierte und professionelle Abwicklung Deines Geschäftsführerwechsels zu transparenten Konditionen.
Lass die Änderung professionell vorbereiten und beim Handelsregisteramt anmelden. notareo unterstützt Dich bei der gesamten Abwicklung – von den erforderlichen Beschlüssen bis zur Eintragung des neuen Geschäftsführers.
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Der Geschäftsführerwechsel erfolgt grundsätzlich durch einen Beschluss der zuständigen Gesellschaftsorgane. Anschliessend werden die erforderlichen Dokumente erstellt und die Änderung beim zuständigen Handelsregisteramt angemeldet.
Ja. Ein gewöhnlicher Geschäftsführerwechsel erfordert grundsätzlich keine öffentliche Beurkundung. Eine Unterschriftenbeglaubigung kann jedoch notwendig sein, wenn der neue Geschäftsführer eine Zeichnungsberechtigung erhält.
Ja. Gemäss Art. 815 OR kann die Gesellschafterversammlung einen von ihr gewählten Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit abberufen. Allfällige vertragliche Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.
Ja. Ein Geschäftsführer kann freiwillig von seinem Amt zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich erklärt und anschliessend im Handelsregister nachvollzogen werden.
Eine ausgeschiedene Person kann gemäss Art. 933 Abs. 2 OR die Löschung ihrer eigenen Organstellung beziehungsweise Vertretungsbefugnis selbst beim Handelsregisteramt anmelden.
Nein. Auch eine externe Person kann als Geschäftsführer eingesetzt werden. Sie muss nicht gleichzeitig Stammanteile an der GmbH halten.
Nicht jeder Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnen. Die GmbH muss aber gemäss Art. 814 Abs. 3 OR durch mindestens einen Geschäftsführer oder Direktor vertreten werden können, der Wohnsitz in der Schweiz hat.
Eine GmbH muss mindestens eine Person mit Geschäftsführungsfunktion haben. Sie kann auch mehrere Geschäftsführer einsetzen.
Die Kosten setzen sich aus den Gebühren des Handelsregisteramtes, den Kosten für die Dokumentenerstellung und gegebenenfalls den Kosten für die Unterschriftenbeglaubigung zusammen. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall und vom zuständigen Kanton ab.
Bei vollständigen Unterlagen dauert ein Geschäftsführerwechsel erfahrungsgemäss ungefähr zwei bis drei Wochen. Die Bearbeitungszeit hängt vom zuständigen Handelsregisteramt und der Vollständigkeit der Dokumente ab.
Ja. Du kannst die erforderlichen Dokumente grundsätzlich selbst vorbereiten und die Änderung beim Handelsregisteramt anmelden. Wichtig ist, dass die Beschlüsse, Unterschriften und Belege den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Ja. Mehrere Handelsregisteränderungen können grundsätzlich in einer gemeinsamen Anmeldung vorgenommen werden. Dabei müssen die jeweiligen Voraussetzungen und Belege für sämtliche Änderungen erfüllt sein.
Bei einer Abberufung wird der Geschäftsführer durch die zuständige Gesellschaftsversammlung aus seiner Funktion entlassen. Beim Rücktritt entscheidet der Geschäftsführer selbst, sein Amt niederzulegen. Beide Vorgänge müssen hinsichtlich des Handelsregistereintrags korrekt dokumentiert werden.
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