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Möchtest Du bei Deiner Aktiengesellschaft (AG) einen Verwaltungsrat wechseln, ein neues Verwaltungsratsmitglied eintragen oder einen bisherigen Verwaltungsrat abmelden? Dann musst Du die Änderung beim Handelsregisteramt anmelden. Dabei sind verschiedene rechtliche Anforderungen und Formalitäten zu beachten.
Ob Rücktritt, Neuwahl, Abberufung oder Änderung der Zeichnungsberechtigung: Ein Verwaltungsratswechsel ist bei einer Schweizer AG grundsätzlich ohne öffentliche Beurkundung möglich, sofern keine zusätzliche Statutenänderung erforderlich ist.
In diesem Artikel erfährst Du, welche Dokumente benötigt werden, welche Kosten entstehen, wie lange der Verwaltungsratswechsel dauert und worauf Du besonders achten solltest. Zudem zeigen wir Dir, wie Du gleichzeitig weitere Handelsregisteränderungen, beispielsweise eine neue Geschäftsadresse, erledigen kannst.
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Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan einer Schweizer Aktiengesellschaft. Seine Mitglieder übernehmen wichtige Aufgaben bei der Führung, Organisation und Überwachung des Unternehmens.
Im Laufe der Geschäftstätigkeit kann es aus unterschiedlichen Gründen notwendig werden, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats zu ändern.
Zu den häufigsten Fällen gehören:
Neuwahl: Eine zusätzliche Person wird in den Verwaltungsrat gewählt.
Verwaltungsratswechsel: Ein bisheriges Mitglied scheidet aus und wird durch eine neue Person ersetzt.
Rücktritt: Ein Verwaltungsratsmitglied legt sein Amt freiwillig nieder.
Abberufung: Die Generalversammlung beschliesst, ein Mitglied des Verwaltungsrats abzuwählen.
Änderung des Verwaltungsratspräsidenten: Ein neuer Präsident oder eine neue Präsidentin übernimmt den Vorsitz.
Änderung der Zeichnungsberechtigung: Ein Mitglied erhält neu Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift beziehungsweise verliert seine bisherige Zeichnungsberechtigung.
Ein Verwaltungsratswechsel erfolgt häufig im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge, einem Aktienverkauf, dem Ausscheiden eines Gründers oder einer Umstrukturierung.
Wichtig: Ein Wechsel der Aktionäre führt nicht automatisch zu einer Änderung des Verwaltungsrats. Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder sind rechtlich unterschiedliche Funktionen, auch wenn bei kleineren Aktiengesellschaften häufig dieselben Personen beide Rollen übernehmen.
Möchtest Du den Verwaltungsrat Deiner AG wechseln, müssen die gesellschaftsinternen Beschlüsse und die Handelsregisteranmeldung korrekt vorbereitet werden.
Der Ablauf hängt davon ab, ob ein bisheriges Mitglied zurücktritt, abberufen wird oder lediglich eine zusätzliche Person gewählt werden soll.
Zunächst muss festgelegt werden, welche Person künftig dem Verwaltungsrat angehören soll.
Grundsätzlich können eine oder mehrere natürliche Personen in den Verwaltungsrat einer AG gewählt werden. Ein Verwaltungsratsmitglied muss nicht zwingend Aktionär der Gesellschaft sein.
Bei der Auswahl solltest Du insbesondere prüfen, ob die neue Zusammensetzung die gesetzlichen Vertretungsanforderungen erfüllt.
Die Wahl neuer Verwaltungsratsmitglieder gehört zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung.
Die Aktionäre beschliessen daher über die Wahl neuer Mitglieder und gegebenenfalls über die Abberufung bisheriger Mitglieder.
Der Beschluss wird im Generalversammlungsprotokoll dokumentiert.
Sind sämtliche Aktien vertreten und erhebt niemand Einspruch gegen die Durchführung, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Universalversammlung stattfinden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine schriftliche Beschlussfassung möglich.
Die neu gewählte Person muss ihre Wahl annehmen.
Zusätzlich muss festgelegt werden, welche Zeichnungsberechtigung sie erhält. Je nach Organisation der Gesellschaft erfolgt dies durch einen entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss.
Bei einer erstmaligen Eintragung als zeichnungsberechtigte Person ist grundsätzlich eine beglaubigte Unterschrift erforderlich.
Nach den Beschlüssen werden die notwendigen Dokumente für das Handelsregisteramt zusammengestellt.
Dazu gehören insbesondere die Handelsregisteranmeldung und die entsprechenden Beschlussprotokolle sowie gegebenenfalls weitere Nachweise.
Die vollständigen Unterlagen werden beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt eingereicht.
Das Handelsregisteramt prüft die Anmeldung und nimmt bei erfüllten Voraussetzungen die Änderung vor. Anschliessend wird die Mutation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.
Damit ist die neue Zusammensetzung des Verwaltungsrats öffentlich ersichtlich.
Die erforderlichen Unterlagen hängen davon ab, welche Änderung vorgenommen wird.

Je nach Kanton, konkreter Änderung und bisherigen Eintragungen können zusätzliche Dokumente verlangt werden.
Achte insbesondere darauf, dass die Namen, Personalien, Funktionen und Zeichnungsberechtigungen mit den einzureichenden Unterlagen übereinstimmen.
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Überlasse die Formalitäten rund um die Handelsregisteränderung notareo. Wir bereiten die erforderlichen Dokumente vor, unterstützen Dich bei der Unterschriftsbeglaubigung und kümmern uns um die Einreichung beim zuständigen Handelsregisteramt.
So sparst Du Zeit, vermeidest unnötige Rückfragen und kannst Dich weiterhin auf Dein Unternehmen konzentrieren.
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Ein Verwaltungsratsmitglied kann sein Amt grundsätzlich durch eine Rücktrittserklärung niederlegen.
Ein solcher Rücktritt kann beispielsweise aufgrund einer Pensionierung, eines Unternehmensverkaufs, persönlicher Gründe oder einer veränderten beruflichen Tätigkeit erfolgen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem eigentlichen Rücktritt und der anschliessenden Löschung im Handelsregister.
Grundsätzlich benötigt ein Verwaltungsratsmitglied für seinen Rücktritt keinen zustimmenden Generalversammlungsbeschluss.
Der Rücktritt sollte jedoch schriftlich erklärt und dokumentiert werden. Dabei ist insbesondere festzuhalten, zu welchem Zeitpunkt das Mitglied sein Amt niederlegt.
Die Gesellschaft muss anschliessend die entsprechende Änderung im Handelsregister anmelden.
Ja. Unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 HRegV kann eine betroffene Person die Löschung ihrer Organstellung oder Vertretungsbefugnis selbst anmelden.
Dies kann besonders wichtig sein, wenn die Gesellschaft trotz erfolgtem Rücktritt keine Handelsregisteränderung veranlasst.
Der zurückgetretene Verwaltungsrat muss somit nicht in jedem Fall darauf warten, dass die übrigen Verantwortlichen der Gesellschaft tätig werden.
Besteht der Verwaltungsrat aus nur einer Person, ist besondere Vorsicht geboten.
Zwar kann auch der einzige Verwaltungsrat grundsätzlich zurücktreten. Die Gesellschaft muss jedoch weiterhin über die gesetzlich vorgeschriebenen Organe und Vertretungsmöglichkeiten verfügen.
Fehlt nach dem Rücktritt ein Verwaltungsrat oder eine vorgeschriebene Vertretung, kann ein Organisationsmangel entstehen.
Deshalb empfiehlt es sich, die Wahl eines Nachfolgers rechtzeitig zu organisieren und die notwendigen Beschlüsse und Handelsregisteranmeldungen aufeinander abzustimmen.
Neben einem freiwilligen Rücktritt kann ein Verwaltungsratsmitglied auch durch die Generalversammlung abberufen werden.
Die Generalversammlung ist grundsätzlich berechtigt, Mitglieder des Verwaltungsrats abzuwählen.
Eine Abberufung kann beispielsweise notwendig werden, wenn zwischen Aktionären und Verwaltungsrat Meinungsverschiedenheiten bestehen, das Vertrauen verloren gegangen ist oder eine neue Unternehmensführung eingesetzt werden soll.
Für die Abberufung wird ein entsprechender Generalversammlungsbeschluss benötigt.
Anschliessend muss die Änderung beim Handelsregisteramt angemeldet werden.
Achtung: Die Abberufung als Verwaltungsrat beendet nicht automatisch allfällige separate Arbeits- oder Mandatsverträge. Daraus können zusätzliche vertragliche Ansprüche entstehen.
Die Kosten für einen Verwaltungsratswechsel setzen sich aus den Gebühren des Handelsregisteramts und allfälligen Kosten für die Vorbereitung der Dokumente und die Beglaubigung von Unterschriften zusammen.
Die amtlichen Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister.
Die tatsächliche Rechnung des Handelsregisteramts kann weitere Gebührenpositionen enthalten. Deshalb lässt sich der Gesamtbetrag nicht allein aus den einzelnen Ansätzen ableiten.
Für einen gewöhnlichen Verwaltungsratswechsel ist grundsätzlich keine öffentliche Beurkundung erforderlich.
Eine öffentliche Beurkundung kann jedoch notwendig werden, wenn gleichzeitig eine Änderung der Statuten vorgenommen wird.
Davon zu unterscheiden ist die Unterschriftsbeglaubigung. Wird eine neue zeichnungsberechtigte Person erstmals im Handelsregister eingetragen, muss deren Unterschrift grundsätzlich beglaubigt werden.
Diese Beglaubigung kann bei einer dazu berechtigten Stelle vorgenommen werden.
Eine Möglichkeit besteht darin, mehrere anstehende Handelsregisteränderungen gleichzeitig anzumelden.
Möchtest Du beispielsweise neben dem Verwaltungsratswechsel auch eine neue Geschäftsadresse eintragen oder die Zeichnungsberechtigung weiterer Personen ändern, kann eine gemeinsame Bearbeitung administrativen Aufwand und unter Umständen Kosten reduzieren.
Dabei sollte jedoch geprüft werden, welche Änderungen zusätzliche Beschlüsse oder eine öffentliche Beurkundung erfordern.
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Für einen Verwaltungsratswechsel solltest Du insgesamt ungefähr ein bis drei Wochen einplanen. Die tatsächliche Dauer hängt insbesondere vom zuständigen Handelsregisteramt und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab.
Die Bearbeitung kann sich verzögern, wenn Dokumente fehlen, Beschlüsse unklar formuliert sind oder Unterschriften nicht korrekt beglaubigt wurden.
Für eine möglichst rasche Eintragung empfehlen wir Dir:
Eine sorgfältige Vorbereitung ist häufig der einfachste Weg, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Ein Verwaltungsratswechsel erfolgt häufig im Zusammenhang mit einer Unternehmensübernahme, einem Wechsel der Geschäftsführung oder einer Umstrukturierung.
Dabei kann es sinnvoll sein, gleichzeitig die Geschäftsadresse beziehungsweise Domiziladresse der AG zu ändern.
Dies gilt beispielsweise, wenn ein bisheriger Verwaltungsrat ausscheidet und die Gesellschaft bisher an dessen Privat- oder Geschäftsadresse domiziliert war.
Möchtest Du mehr zur Änderung der Geschäftsadresse erfahren oder zur Sitzverlegung? Dann lese Dich in unseren jeweiligen Ratgebern ein.
Durch die gleichzeitige Anmeldung mehrerer Handelsregisteränderungen können die Dokumentenerstellung, die erforderlichen Unterschriften und die Einreichung koordiniert werden.
Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn:
Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Handelsregisteränderungen findest Du in unserem Artikel «Handelsregistereintrag ändern in der Schweiz: Kosten, Ablauf und Voraussetzungen».
Verwaltungsrat und Geschäftsadresse gemeinsam ändern.
Erfahre in unserem Ratgeber mehr über die verschiedenen Arten von Handelsregisteränderungen.
Bei einem Verwaltungsratswechsel sollte immer geprüft werden, wer die Aktiengesellschaft künftig rechtsgültig vertreten darf.
Die wichtigsten Formen sind:
Einzelunterschrift: Die betreffende Person darf die Gesellschaft grundsätzlich alleine rechtsgültig vertreten.
Kollektivunterschrift zu zweien: Die betreffende Person darf die Gesellschaft nur gemeinsam mit einer weiteren entsprechend zeichnungsberechtigten Person vertreten.
Eine Änderung der Zeichnungsberechtigung muss beim Handelsregisteramt angemeldet werden.
Besonders wichtig ist, dass die AG auch nach dem Ausscheiden eines Verwaltungsrats weiterhin gesetzmässig vertreten werden kann.
Nicht jedes Verwaltungsratsmitglied muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Gemäss Art. 718 Abs. 4 OR muss die Aktiengesellschaft jedoch durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können.
Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrats oder Direktor sein.
Bei Kollektivunterschriften muss die erforderliche Vertretung durch eine zulässige Kombination zeichnungsberechtigter Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gewährleistet sein.
Scheidet die einzige Person aus, welche diese Voraussetzung erfüllt, muss die Gesellschaft rechtzeitig eine neue gesetzeskonforme Vertretung organisieren.
Bei der Anmeldung eines Verwaltungsratswechsels können bereits kleine Unstimmigkeiten zu Rückfragen des Handelsregisteramts führen.
Die Wahl eines neuen Verwaltungsrats muss durch einen gültigen Beschluss nachgewiesen werden.
Ein unvollständiges Protokoll kann dazu führen, dass zusätzliche Unterlagen verlangt werden.
Die Wahl eines neuen Verwaltungsratsmitglieds muss angenommen werden.
Fehlt der entsprechende Nachweis, kann das Handelsregisteramt die Anmeldung nicht ohne Weiteres bearbeiten.
Die Zeichnungsberechtigung muss eindeutig festgelegt sein.
Unklare oder widersprüchliche Angaben können zu Verzögerungen führen.
Wird eine neue zeichnungsberechtigte Person eingetragen, ist grundsätzlich eine beglaubigte Unterschrift erforderlich.
Nach einem Verwaltungsratswechsel muss die Gesellschaft weiterhin die gesetzlichen Anforderungen an ihre Vertretung erfüllen.
Besonders bei einem einzigen Verwaltungsratsmitglied ist dieser Punkt entscheidend.
Auch nach einem wirksamen Rücktritt kann eine Person noch im Handelsregister erscheinen, wenn die Löschung nicht angemeldet wurde.
Deshalb sollte die Handelsregisteränderung möglichst zeitnah erfolgen.
Ein Verwaltungsratswechsel bei einer Schweizer AG ist grundsätzlich unkompliziert, sofern die notwendigen Beschlüsse korrekt gefasst und die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Ob Du einen neuen Verwaltungsrat eintragen, ein bisheriges Mitglied abmelden, den Verwaltungsratspräsidenten wechseln oder die Zeichnungsberechtigung ändern möchtest: Entscheidend ist, dass die Handelsregisteranmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Besonders sorgfältig solltest Du vorgehen, wenn der einzige Verwaltungsrat zurücktritt oder die einzige in der Schweiz wohnhafte vertretungsberechtigte Person ausscheidet.
Auch eine gleichzeitig geplante Änderung der Geschäftsadresse oder Domiziladresse kann sinnvollerweise mit dem Verwaltungsratswechsel koordiniert werden.
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Egal, ob Du einen Verwaltungsrat neu eintragen, abmelden oder ersetzen möchtest: Wir unterstützen Dich bei der Vorbereitung der notwendigen Dokumente, den erforderlichen Beglaubigungen und der Anmeldung beim Handelsregisteramt.
Auch weitere Änderungen, beispielsweise der Geschäftsadresse oder der Zeichnungsberechtigung, kannst Du mit uns gemeinsam erledigen.
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Weitere Informationen findest Du in unserem umfassenden Ratgeber «Handelsregistereintrag ändern in der Schweiz: Kosten, Ablauf und Voraussetzungen».
Verwaltungsrat wechseln? notareo übernimmt die Formalitäten für Dich
Um den Verwaltungsrat einer Schweizer AG zu wechseln, muss grundsätzlich die Generalversammlung ein neues Verwaltungsratsmitglied wählen und gegebenenfalls das bisherige Mitglied abberufen. Der entsprechende Beschluss wird protokolliert und zusammen mit der Handelsregisteranmeldung beim zuständigen Handelsregisteramt eingereicht. Ein gewöhnlicher Verwaltungsratswechsel benötigt keine öffentliche Beurkundung.
Grundsätzlich ja. Die Generalversammlung kann Verwaltungsratsmitglieder nach den gesetzlichen Regeln abberufen und neue Mitglieder wählen. Bei der Durchführung müssen die geltenden Einberufungs-, Beschluss- und Statutenbestimmungen beachtet werden.
Ein Rücktritt ist grundsätzlich auch ohne bereits gewählten Nachfolger möglich. Fehlt dadurch jedoch ein vorgeschriebenes Organ oder eine gesetzlich erforderliche Vertretung, kann ein Organisationsmangel entstehen. Deshalb sollte die Nachfolge rechtzeitig geregelt werden.
Nein. Ein gewöhnlicher Verwaltungsratswechsel benötigt grundsätzlich keine öffentliche Beurkundung. Die Unterschrift einer neu einzutragenden zeichnungsberechtigten Person muss jedoch grundsätzlich beglaubigt werden.
Ja. Grundsätzlich können auch ausländische natürliche Personen in den Verwaltungsrat einer Schweizer AG gewählt werden. Die Nationalität ist dabei nicht entscheidend. Die Gesellschaft muss jedoch weiterhin die Anforderungen an die Vertretung durch mindestens eine in der Schweiz wohnhafte Person erfüllen.
Ja. Eine Person kann grundsätzlich Verwaltungsratsmitglied mehrerer Aktiengesellschaften sein. Dabei muss sie ihre gesetzlichen Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber jeder einzelnen Gesellschaft erfüllen und mögliche Interessenkonflikte offenlegen und angemessen behandeln.
Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder gehört zu den Aufgaben der Generalversammlung. Die Aktionäre entscheiden somit über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.
Ja. Unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 HRegV kann die betroffene Person die Löschung ihrer Organstellung selbst beim Handelsregisteramt anmelden.
Die amtlichen Gebühren hängen von den vorgenommenen Eintragungen ab. Für die Änderung der Funktion einer Person und die Änderung einer Zeichnungsberechtigung sieht der Gebührentarif jeweils CHF 20 vor. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Gebühren und Dienstleistungskosten.
Je nach Kanton und Vollständigkeit der Unterlagen kann die gesamte Abwicklung ungefähr ein bis drei Wochen dauern. Bei Rückfragen oder fehlenden Dokumenten ist mit längeren Fristen zu rechnen.
Ein neuer Verwaltungsrat wird durch einen Wahlbeschluss der Generalversammlung bestimmt. Anschliessend werden die Wahlannahme, die erforderlichen Protokolle und die Handelsregisteranmeldung vorbereitet. Die Unterlagen werden beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt eingereicht. Bei einer neuen Zeichnungsberechtigung ist grundsätzlich eine beglaubigte Unterschrift erforderlich.
Ja. Eine Schweizer Aktiengesellschaft kann grundsätzlich aus einem einzigen Verwaltungsratsmitglied bestehen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Vertretung müssen jedoch weiterhin erfüllt sein.
Nein. Ein Verwaltungsratsmitglied muss nicht zwingend Aktien der Gesellschaft besitzen.
Ja. Ein Verwaltungsratswechsel und eine Änderung der Geschäftsadresse können grundsätzlich gemeinsam beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Bei einer Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde ist normalerweise zusätzlich eine öffentlich beurkundete Statutenänderung erforderlich.
Der bisherige Eintrag bleibt zunächst öffentlich sichtbar. Dies kann insbesondere im Zusammenhang mit der Vertretung gegenüber Dritten zu rechtlichen Risiken und Unklarheiten führen. Die Löschung sollte deshalb zeitnah angemeldet werden.
Ja. Ein Verwaltungsratsmitglied kann grundsätzlich jederzeit durch eine entsprechende Rücktrittserklärung von seinem Amt zurücktreten. Die Zustimmung der Generalversammlung ist dafür nicht erforderlich. Der Rücktritt sollte schriftlich dokumentiert und anschliessend dem Handelsregisteramt zur Löschung angemeldet werden.
Ja. Ein Verwaltungsratsmitglied benötigt für seinen Rücktritt grundsätzlich keine Zustimmung der Aktionäre oder der übrigen Verwaltungsratsmitglieder. Der Rücktritt ist von der anschliessenden Anmeldung der Löschung im Handelsregister zu unterscheiden.
Ja. Die Abmeldung eines bisherigen und die Anmeldung eines neuen Verwaltungsrats können grundsätzlich in derselben Handelsregisteranmeldung erfolgen. Dadurch kann der Wechsel in einem koordinierten Verfahren eingereicht werden. Wichtig ist, dass die erforderlichen Beschlüsse und Erklärungen vollständig vorliegen.
Ja. Die Generalversammlung kann ein Verwaltungsratsmitglied grundsätzlich jederzeit abberufen. Die Abberufung erfolgt durch einen entsprechenden Generalversammlungsbeschluss. Allfällige vertragliche Ansprüche aus einem separaten Arbeits- oder Mandatsverhältnis bleiben davon unberührt.
Die Vorbereitung und Koordination der Handelsregisteränderung kann über einen entsprechenden Dienstleister digital erfolgen. Für die rechtsgültige Unterzeichnung und Einreichung gelten jedoch die formellen Anforderungen des Handelsregisterrechts. Je nach Verfahren werden Originaldokumente oder qualifiziert elektronisch signierte Unterlagen benötigt.
Für einen Verwaltungsratswechsel werden je nach Situation insbesondere folgende Dokumente benötigt: das Generalversammlungsprotokoll mit dem Wahl- oder Abberufungsbeschluss, eine Wahlannahmeerklärung, gegebenenfalls ein Verwaltungsratsprotokoll, eine Rücktrittserklärung und die Handelsregisteranmeldung. Wird eine neue zeichnungsberechtigte Person eingetragen, ist grundsätzlich zusätzlich eine beglaubigte Unterschrift erforderlich.
Bei einem Verwaltungsratswechsel wird die Zusammensetzung des Verwaltungsrats geändert, indem eine Person neu gewählt, abberufen oder abgemeldet wird. Eine Änderung der Zeichnungsberechtigung betrifft hingegen die Befugnis einer Person, die Gesellschaft rechtsgültig zu vertreten. Beide Änderungen können gemeinsam beim Handelsregisteramt angemeldet werden.
Die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds wird grundsätzlich bereits mit dem gültigen Wahlbeschluss und der Annahme der Wahl wirksam. Die Handelsregistereintragung dokumentiert die Änderung nach aussen. Der Zeitpunkt der Wahl und der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Handelsregister sind deshalb zu unterscheiden.
Ja. Die eintragungspflichtige Änderung muss beim zuständigen Handelsregisteramt der Gesellschaft angemeldet werden. Dieses prüft die eingereichten Unterlagen und veranlasst bei erfüllten Voraussetzungen die Eintragung im Handelsregister.
Ja. Der Verwaltungsratspräsident kann grundsätzlich aus dem bestehenden Verwaltungsrat heraus ersetzt werden. Je nach Statuten und Organisationsreglement erfolgt die Wahl durch die Generalversammlung oder durch den Verwaltungsrat. Die Änderung der Funktion muss anschliessend beim Handelsregisteramt angemeldet werden.
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