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Das Sperrjahr beginnt erst mit der Veröffentlichung des Schuldenrufs im SHAB.
Die gesetzliche Sperrfrist dauert grundsätzlich 12 Monate.
Eine Verkürzung auf 3 Monate ist möglich.
Voraussetzung ist die Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten.
Während des Sperrjahres dürfen keine Liquidationsüberschüsse ausgeschüttet werden.
Das Sperrjahr dient dem Schutz der Gläubiger.
Die Löschung der GmbH erfolgt erst nach Ablauf der Sperrfrist.
Du möchtest Deine GmbH liquidieren und hast bereits vom sogenannten Sperrjahr gehört? Dann stellst Du Dir vermutlich dieselben Fragen wie viele Unternehmerinnen und Unternehmer in der Schweiz: Wann beginnt das Sperrjahr genau? Muss ich tatsächlich ein ganzes Jahr warten? Und gibt es eine Möglichkeit, die Frist zu verkürzen? Wo im Ablauf der Liquidation steht das Sperrjahr an?
Die gute Nachricht: Das Sperrjahr kann unter bestimmten Voraussetzungen von zwölf Monaten auf lediglich drei Monate reduziert werden. In diesem Artikel erfährst Du, wann das Sperrjahr beginnt, weshalb es existiert und wie Du Deine GmbH deutlich schneller löschen lassen kannst.
Sperrjahr GmbH jetzt verkürzen
Das Sperrjahr ist eine gesetzlich vorgeschriebene Wartefrist im Rahmen der Liquidation einer GmbH. Es dient dem Schutz der Gläubiger. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass eine Gesellschaft gelöscht wird oder Vermögen an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, bevor sämtliche Schulden bekannt und bezahlt sind.
Während dieser Frist können Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Erst danach darf das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter verteilt und die Löschung der GmbH im Handelsregister beantragt werden.
Eine der häufigsten Fragen lautet: Ab welchem Zeitpunkt läuft das Sperrjahr?
Die Antwort ist eindeutig: Das Sperrjahr beginnt nicht mit dem Gesellschafterbeschluss und auch nicht mit dem Eintrag der Liquidation im Handelsregister. Entscheidend ist die Veröffentlichung des Schuldenrufs im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Erst an diesem Tag beginnt die Frist zu laufen.
Für die Berechnung der Frist ist somit ausschliesslich der Schuldenruf relevant. Dies lässt sich an folgendem Fallbeispiel veranschaulichen:

Das Sperrjahr schützt die Gläubiger einer Gesellschaft. Auch wenn eine GmbH nach eigener Einschätzung keine Schulden mehr hat, können beispielsweise noch folgende Forderungen auftauchen:
Durch die Wartefrist erhalten Gläubiger genügend Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Erst danach soll das Gesellschaftsvermögen verteilt werden.
Ja. Das ist für viele Gesellschaften die attraktivste Lösung.
Das Gesetz erlaubt eine Verkürzung des Sperrjahrs auf lediglich drei Monate. Voraussetzung ist, dass ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt:
In diesem Fall muss nicht zwölf Monate gewartet werden. Die Löschung kann bereits drei Monate nach dem Schuldenruf beantragt werden.
Die Verkürzung des Sperrjahrs erfordert die Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten. Die Kosten für diese Bestätigung liegen je nach Komplexität der GmbH typischerweise zwischen CHF 800 und CHF 1'500. Bei einfachen Gesellschaften sind die Kosten häufig deutlich tiefer als die zusätzlichen Kosten eines weiteren Jahresabschlusses und weitere Kosten. Deshalb lohnt sich die Verkürzung in vielen Fällen wirtschaftlich. Erfahre hier mehr zu den Preisen für Liquidationen von notareo.
Durch die Verkürzung der Sperrzeit kannst Du erhebliche Kosten einsparen. Dazu gehören Buchhaltungskosten, Domizilierungskosten oder auch Steuerkosten. Zudem bringt die Verkürzung der Sperrfrist weitere Vorteile wie die Möglichkeit Arbeitslosengelder zu beantragen oder eine Arbeitsstelle anzutreten, bei welcher das Konkurrenzverbot besteht. Eine Gegenüberstellung erhältst in dieser Grafik:

Eine Verkürzung ist insbesondere bei einfachen Gesellschaftsverhältnissen möglich.
Typische Voraussetzungen sind:
Je früher die Unterlagen vorbereitet werden, desto einfacher und schneller verläuft das Verfahren. Kontaktiere uns, wir helfen Dir dabei.
Viele Unternehmer möchten die Liquidation möglichst rasch abschliessen.
Die Verkürzung auf drei Monate bietet insbesondere folgende Vorteile:
Nein.
Auch wenn häufig von einer „GmbH Auflösung ohne Sperrjahr“ gesprochen wird, existiert weiterhin eine gesetzliche Mindestfrist. Die kürzeste mögliche Wartezeit beträgt drei Monate nach dem Schuldenruf im SHAB. Eine sofortige Löschung ist rechtlich nicht möglich.
Liquidationserlöse dürfen nicht vor Ablauf der gesetzlichen Frist verteilt werden. Andernfalls können Haftungsrisiken entstehen.
Der Schuldenruf ist zwingend erforderlich – auch wenn keine Schulden bestehen.
Wer die Liquidationsbilanz und die Revisionsbestätigung erst kurz vor Ablauf der Frist organisiert, verliert oft mehrere Wochen unnötig Zeit.
Viele Unternehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass das Sperrjahr bereits mit dem Gesellschafterbeschluss oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit beginnt. Tatsächlich beginnt die Frist erst mit der Veröffentlichung des Schuldenrufs im SHAB. Auch eine bereits inaktive GmbH muss die gesetzlichen Fristen einhalten. Entscheidend ist weder der Umsatz noch die Anzahl Buchungen, sondern der gesetzlich vorgesehene Gläubigerschutz.
Das Sperrjahr beginnt mit der Veröffentlichung des Schuldenrufs im SHAB und dauert grundsätzlich zwölf Monate. Sein Zweck besteht darin, die Gläubiger einer GmbH zu schützen und ihnen ausreichend Zeit zur Anmeldung von Forderungen zu geben.
Für viele Gesellschaften lohnt sich jedoch die Verkürzung auf drei Monate. Voraussetzung dafür ist die Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, dass sämtliche Schulden bezahlt sind und keine Interessen Dritter gefährdet werden. Dadurch lässt sich die Liquidation wesentlich schneller abschliessen und die GmbH früher aus dem Handelsregister löschen.
Das Sperrjahr beginnt mit der Veröffentlichung des Schuldenrufs im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
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Erfahre in diesem Blogartikel mehr über die Kosten einer Liquidation und erhalte eine wichtige Übersicht, welche Gebühren anfallen.
Grundsätzlich zwölf Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Frist auf drei Monate verkürzt werden.
Nein. Die kürzeste gesetzlich zulässige Frist beträgt drei Monate nach dem Schuldenruf.
Ein zugelassener Revisionsexperte prüft die Verhältnisse der Gesellschaft und stellt die erforderliche Bestätigung aus.
Ja. Der Schuldenruf ist unabhängig davon erforderlich, ob aktuell Schulden bestehen oder nicht.
Nein. Vor Ablauf der Sperrfrist dürfen grundsätzlich keine Liquidationsüberschüsse an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Notareo
Ja. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Liquidation einer Aktiengesellschaft.
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