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Möchtest Du den Firmennamen Deiner GmbH oder AG ändern? Vielleicht hat sich Dein Geschäftsmodell weiterentwickelt, Dein Unternehmen wurde neu ausgerichtet oder der bisherige Name passt nicht mehr zu Deiner Marke. Eine Firmenänderung ist in der Schweiz grundsätzlich jederzeit möglich. Allerdings reicht es nicht, einfach einen neuen Namen auf der Website zu verwenden: Bei einer GmbH oder AG muss die Änderung der Firma durch eine Statutenänderung beschlossen, öffentlich beurkundet und beim Handelsregister angemeldet werden.
In diesem Ratgeber erfährst Du, wie Du den Firmennamen Deiner GmbH oder AG ändern kannst, welche rechtlichen Voraussetzungen gelten, wie die Namensprüfung funktioniert und welche Kosten entstehen. Ausserdem zeigen wir Dir, welche Unterlagen Du benötigst und worauf Du nach der Eintragung achten solltest.
Erfahre hier mehr rund um das Thema Handelsregisteränderungen, um einen Überblick über die verschiedenen Arten von Handelsregisteränderungen zu erhalten.
Du möchtest den Firmennamen Deiner GmbH oder AG ändern?
Ja. In der Schweiz kann der Firmenname einer bestehenden GmbH oder AG grundsätzlich jederzeit geändert werden. Es ist weder eine Neugründung noch eine Auflösung der bisherigen Gesellschaft erforderlich.
Eine Firmenänderung kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein:
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem rechtlichen Firmennamen und einer Geschäfts- oder Markenbezeichnung.
Der im Handelsregister eingetragene Firmenname ist die offizielle Bezeichnung Deiner Gesellschaft. Eine Marke, ein Logo oder eine zusätzliche Geschäftsbezeichnung kann hingegen grundsätzlich auch ohne Änderung des Handelsregistereintrags angepasst werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Beispiel:
Die Muster Consulting GmbH möchte künftig unter dem Namen ABC Solutions GmbH auftreten. Wenn der rechtliche Firmenname geändert werden soll, muss eine Statutenänderung erfolgen. Wird lediglich das Logo oder die Marke angepasst und bleibt der eingetragene Firmenname unverändert, ist grundsätzlich keine Handelsregisteränderung erforderlich.
Bei der Wahl eines neuen Firmennamens bist Du grundsätzlich frei. Es gelten allerdings bestimmte gesetzliche Anforderungen.
Massgebend sind insbesondere Art. 944, 950 und 951 OR.
Die wichtigste Voraussetzung ist die Unterscheidbarkeit.
Der neue Firmenname einer GmbH oder AG muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
Es genügt deshalb nicht, lediglich die Schreibweise oder einzelne unwesentliche Bestandteile eines bereits bestehenden Firmennamens zu verändern.
Beispielsweise kann die Verwendung eines zusätzlichen Wortes oder einer anderen Rechtsformbezeichnung nicht automatisch dazu führen, dass ein ansonsten identischer Firmenname zulässig wird.
Das Handelsregisteramt prüft die rechtlichen Voraussetzungen und insbesondere die Firmenidentität. Ob zwei unterschiedliche Firmen aufgrund ihrer Ähnlichkeit verwechselt werden können, kann zusätzlich eine zivilrechtliche Frage sein.
Auch nach der Änderung muss die Rechtsform Deiner Gesellschaft im Firmennamen angegeben werden.
Beispiele:
Die Bezeichnung GmbH oder AG muss weiterhin Bestandteil des eingetragenen Firmennamens sein.
Der neue Firmenname muss der Wahrheit entsprechen und darf keine Täuschungen verursachen oder öffentlichen Interessen widersprechen.
Unzulässig können beispielsweise Bezeichnungen sein, die eine behördliche Tätigkeit, eine nicht vorhandene Bewilligung oder eine tatsächlich nicht bestehende besondere Stellung suggerieren.
Auch bei Fantasiebezeichnungen und geografischen Zusätzen sind die gesetzlichen Anforderungen zu beachten.
Bevor Du die Änderung Deiner GmbH oder AG veranlasst, solltest Du den gewünschten Firmennamen unbedingt prüfen.
Dafür stehen Dir verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
Über Zefix kannst Du kostenlos nach bereits eingetragenen Unternehmen suchen. So erhältst Du einen ersten Überblick darüber, ob identische oder ähnliche Firmen existieren.
Website: https://www.zefix.admin.ch
Das Bundesamt für Justiz empfiehlt bei Firmenänderungen eine vorgängige Firmenrecherche beim Firmenzentralregister. Eine solche Recherche kostet CHF 50.
Die Recherche zeigt identische oder ähnliche Firmen. Sie beinhaltet allerdings keine abschliessende rechtliche Prüfung der Zulässigkeit des gewünschten Namens.
Das zuständige Handelsregisteramt prüft die rechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens. Die definitive Eintragung wird zudem durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister geprüft und genehmigt.
Wichtig: Eine erfolgreiche Suche in Zefix oder eine positive Firmenrecherche bedeutet noch keine Garantie, dass der gewünschte Firmenname tatsächlich eingetragen werden kann.
Eine Firma kann auch nicht im Voraus verbindlich reserviert werden. Der Firmenschutz entsteht erst mit der Publikation der Handelsregistereintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
Die Änderung des Firmennamens einer GmbH erfordert eine Änderung der Gesellschaftsstatuten.
Die rechtliche Grundlage dafür bildet Art. 780 OR. Danach muss der Beschluss über die Statutenänderung öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.
Der Ablauf gestaltet sich grundsätzlich wie folgt:
Zunächst musst Du einen neuen Firmennamen festlegen.
Dabei solltest Du insbesondere prüfen, ob der gewünschte Name bereits von einer anderen Gesellschaft verwendet wird und ob er den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Es empfiehlt sich, bereits vor der Beurkundung eine Firmenrecherche durchzuführen. Dadurch lässt sich das Risiko einer Zurückweisung durch das Handelsregisteramt reduzieren.
Die Änderung des Firmennamens muss grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss betrifft die Änderung der entsprechenden Bestimmung in den Gesellschaftsstatuten.
Die Beschlussfassung erfolgt nach den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen. Allfällige strengere Anforderungen in den Statuten sind ebenfalls zu beachten.
Der Beschluss über die Statutenänderung muss öffentlich beurkundet werden.
Der Notar erstellt beziehungsweise prüft die notwendigen Unterlagen und beurkundet den Beschluss sowie die Statutenänderung.
Die neuen Statuten müssen den geänderten Firmennamen enthalten.
Nach der Beurkundung werden die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Handelsregisteramt eingereicht.
Dazu gehören insbesondere:
Das Handelsregisteramt prüft die Anmeldung und die eingereichten Unterlagen.
Nach erfolgreicher Prüfung wird der neue Firmenname im Handelsregister eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
Mit der Veröffentlichung wird die Änderung wirksam.
Ab diesem Zeitpunkt muss die Gesellschaft ihren neuen eingetragenen Firmennamen verwenden.
Auch bei einer Aktiengesellschaft ist die Änderung des Firmennamens grundsätzlich jederzeit möglich.
Die rechtlichen Anforderungen sind weitgehend mit jenen einer GmbH vergleichbar. Die massgebenden Bestimmungen finden sich insbesondere in Art. 647 OR.
Im Unterschied zur GmbH ist bei einer AG die Generalversammlung der Aktionäre für die Änderung der Statuten zuständig (Art. 698 OR).
Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:
Die Beschlussfassung richtet sich nach den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen. Sofern die Statuten keine strengeren Anforderungen vorsehen, gelten für eine gewöhnliche Firmenänderung die allgemeinen Beschlussregeln der Generalversammlung.
Der grundsätzliche Ablauf ist bei beiden Rechtsformen gleich. Es gibt jedoch Unterschiede bei den zuständigen Gesellschaftsorganen und den gesetzlichen Grundlagen.

Die Kosten einer Firmenänderung bei einer GmbH oder AG setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen.
Grundsätzlich musst Du mit folgenden Kosten rechnen:
Die eidgenössische Gebührenverordnung für das Handelsregister sieht für die Eintragung einer Statutenänderung bei einer GmbH oder AG eine Gebühr von CHF 200 vor.
Diese Gebühr gilt unabhängig davon, ob Du den Firmennamen, den Gesellschaftszweck oder andere Statutenbestimmungen änderst.
Da eine Firmenänderung eine öffentliche Beurkundung erfordert, entstehen zusätzliche Notariatskosten.
Die Höhe dieser Kosten hängt insbesondere vom zuständigen Kanton, dem anwendbaren Gebührentarif und dem Umfang der notwendigen Arbeiten ab.
Wenn Du die Firmenänderung nicht selbst organisieren möchtest, können zusätzliche Kosten für folgende Dienstleistungen entstehen:

Die tatsächlichen Gesamtkosten hängen somit davon ab, ob Du die Dokumente selbst vorbereitest oder die gesamte Firmenänderung durch einen Dienstleister abwickeln lässt.
Tipp: Wenn Du gleichzeitig weitere Änderungen an Deiner GmbH oder AG vornehmen möchtest, beispielsweise eine Zweckänderung oder eine Sitzverlegung, kann es sinnvoll sein, diese in derselben Statutenänderung zusammenzufassen. Dadurch lassen sich unter Umständen zusätzliche Kosten und administrativer Aufwand vermeiden. Eine Übersicht über die verschiedenen Handelsregisteränderungen erhältst du hier.
notareo übernimmt die Vorbereitung der notwendigen Dokumente, organisiert die öffentliche Beurkundung und kümmert sich um die Anmeldung beim Handelsregisteramt. So kannst Du Deine Firmenänderung einfach und unkompliziert erledigen lassen.
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Für die Änderung des Firmennamens einer GmbH oder AG werden verschiedene Dokumente benötigt.
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Handelsregisteranmeldung korrekt unterzeichnet und die erforderlichen Belege vollständig eingereicht werden.
Die Dauer einer Firmenänderung hängt insbesondere davon ab, wie schnell die notwendigen Dokumente vorbereitet und unterzeichnet werden können und wie lange das zuständige Handelsregisteramt für die Prüfung benötigt.
Als Orientierung kannst Du mit folgenden Zeiträumen rechnen:

Diese Angaben sind Richtwerte und keine garantierten Bearbeitungsfristen.
Wenn Du den Firmennamen Deiner GmbH oder AG möglichst schnell ändern möchtest, solltest Du insbesondere auf eine vorgängige Prüfung des gewünschten Namens und eine vollständige Vorbereitung der Dokumente achten.
Mit der Eintragung des neuen Firmennamens im Handelsregister ist die eigentliche Firmenänderung abgeschlossen. Damit ist jedoch noch nicht sichergestellt, dass alle Stellen und Geschäftspartner über die Änderung informiert sind.
Nach der Publikation solltest Du insbesondere folgende Punkte überprüfen:
Informiere Deine Bank über die Firmenänderung und kläre ab, welche Dokumente für die Aktualisierung der Kontoinformationen benötigt werden.
Der neue Firmenname muss auf Rechnungen, Offerten, Verträgen und in der Geschäftskorrespondenz verwendet werden.
Gemäss Art. 954a OR muss die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert angegeben werden.
Passe insbesondere folgende Angaben an:
Informiere Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner und weitere wichtige Ansprechpartner über die Änderung des Firmennamens.
Bestehende Verträge bleiben grundsätzlich mit derselben Gesellschaft bestehen. Eine reine Firmenänderung führt nicht zu einer Neugründung oder einem Wechsel der Rechtspersönlichkeit.
Wenn Du den neuen Firmennamen auch als Marke verwenden möchtest, solltest Du zusätzlich prüfen, ob entsprechende Markenrechte bestehen oder angemeldet werden müssen.
Ein Handelsregistereintrag ersetzt keine Markenregistrierung. Die Firmen- und Markenrechte sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Prüfe, ob weitere Stellen informiert werden müssen, beispielsweise Versicherungen, Bewilligungsbehörden oder Vertragspartner.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhält eine Namensänderung grundsätzlich automatisch über das Handelsregister. Dennoch solltest Du kontrollieren, ob sämtliche relevanten Unternehmensdaten korrekt aktualisiert wurden.
Ja. Eine Firmenänderung führt nicht zu einer Neugründung.
Die bestehende GmbH oder AG bleibt dieselbe juristische Person. Es ändern sich lediglich die Statuten und der im Handelsregister eingetragene Firmenname.
Das bedeutet insbesondere:
Es ist deshalb nicht notwendig, eine neue GmbH oder AG zu gründen, nur weil Du einen anderen Firmennamen verwenden möchtest.
Du möchtest den Firmennamen Deiner GmbH oder AG ändern und suchst eine unkomplizierte Lösung?
notareo unterstützt Dich bei der gesamten Firmenänderung. Wir bereiten die notwendigen Dokumente vor, koordinieren die öffentliche Beurkundung und kümmern uns um die Eintragung des neuen Firmennamens im Handelsregister.
Du musst Dich nicht selbst mit den verschiedenen Dokumenten, gesetzlichen Anforderungen und dem Handelsregisteramt auseinandersetzen.
Deine Vorteile mit notareo:
Firmennamen Deiner GmbH oder AG ändern? Wir erledigen das für Dich.
Spare Zeit und vermeide unnötigen administrativen Aufwand. notareo kümmert sich um die Dokumente, die notarielle Beurkundung und die Eintragung im Handelsregister.
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Ja. Der Firmenname einer GmbH kann grundsätzlich jederzeit geändert werden. Dafür ist ein Beschluss über die Statutenänderung erforderlich. Dieser muss öffentlich beurkundet und anschliessend beim Handelsregister angemeldet werden.
Nein. Die Änderung des Firmennamens einer AG erfordert eine Statutenänderung, die öffentlich beurkundet werden muss. Eine einfache Handelsregisteranmeldung reicht nicht aus.
Die eidgenössische Handelsregistergebühr für eine Statutenänderung beträgt CHF 200. Hinzu kommen die Notariatskosten sowie gegebenenfalls Kosten für die Vorbereitung und Abwicklung der Änderung.
notareo bietet Dir die Vorbereitung und Abwicklung der Änderung sowie die ganze notarielle Arbeit an. Mehr Informationen zu unserer Dienstleistung findest Du hier.
Auch bei einer AG beträgt die Handelsregistergebühr für die Statutenänderung CHF 200. Die gesamten Kosten hängen zusätzlich von den Notariatskosten und dem Umfang der benötigten Dienstleistungen ab.
Ja. Der neue Firmenname muss in den Gesellschaftsstatuten festgehalten werden. Die entsprechend angepassten Statuten werden zusammen mit der öffentlichen Urkunde beim Handelsregister eingereicht.
Der neue Firmenname muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden. Ausserdem darf er nicht täuschen und muss die gesetzlichen Anforderungen an die Firmenbildung erfüllen. Erfahre in unserem Ratgeber rund um das Finden eines Firmennamens mehr.
Ja. Du kannst den gewünschten Firmennamen zunächst kostenlos über Zefix prüfen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz eine professionelle Firmenrecherche für CHF 50 durchführen zu lassen.
Nein. Eine verbindliche Reservation eines Firmennamens ist in der Schweiz nicht möglich. Der Schutz der Firma entsteht erst mit der Publikation der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Ja. Da die bestehende Gesellschaft rechtlich dieselbe bleibt und keine Neugründung erfolgt, bleibt auch die bisherige UID-Nummer grundsätzlich unverändert.
Eine reine Firmenänderung führt nicht dazu, dass bestehende Verträge ihre Gültigkeit verlieren. Die Gesellschaft bleibt dieselbe Vertragspartnerin. Es ist dennoch sinnvoll, wichtige Geschäftspartner über den neuen Firmennamen zu informieren und Vertragsdokumente bei Bedarf zu aktualisieren.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhält die Namensänderung grundsätzlich automatisch über das Handelsregister. Eine separate Meldung ist für die gewöhnliche Änderung des Firmennamens deshalb normalerweise nicht erforderlich.
Ja. Du kannst mehrere Änderungen der Gesellschaftsstatuten gleichzeitig beschliessen und öffentlich beurkunden lassen. Dazu gehören beispielsweise die Änderung des Firmennamens, des Gesellschaftszwecks und des Sitzes. Dadurch kann die Abwicklung effizienter gestaltet werden.
Die gesamte Abwicklung dauert in der Regel etwa zwei bis drei Wochen. Die tatsächliche Dauer hängt von der Vorbereitung, der Verfügbarkeit des Notars und der Bearbeitungszeit des zuständigen Handelsregisteramts ab.
Ja. Bei einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma ist eine Änderung des Firmennamens grundsätzlich ebenfalls möglich. Anders als bei einer GmbH oder AG ist dafür jedoch keine öffentliche Beurkundung einer Statutenänderung erforderlich. Es gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften für Einzelfirmen, insbesondere hinsichtlich des Familiennamens des Inhabers.
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