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Die Liquidation einer GmbH in der Schweiz erfolgt in sieben klar definierten Schritten – vom Gesellschafterbeschluss über den Schuldenruf bis zur endgültigen Löschung im Handelsregister. In diesem Leitfaden erfährst Du den vollständigen Ablauf der GmbH-Liquidation, welche Aufgaben der Liquidator übernimmt, welche Fristen einzuhalten sind und wie lange eine Liquidation dauert. Zudem zeigen wir Dir, wie Du Deine GmbH freiwillig auflösen kannst, welche Kosten dabei entstehen und unter welchen Voraussetzungen eine verkürzte Liquidation ohne einjähriges Sperrjahr möglich ist. So erhältst Du einen vollständigen Überblick über die GmbH-Liquidation in der Schweiz und vermeidest typische Fehler bei der Auflösung Deiner Gesellschaft.
Deine GmbH liquidieren -
schnell und einfach?
Damit Deine GmbH überhaupt liquidiert werden kann, muss die Gesellschafterversammlung, also die Eigentümer der GmbH, mit der Liquidation einverstanden sein. Damit dieser Entscheid zur Liquidation Deiner GmbH gültig ist, musst Du darüber eine öffentliche Urkunde durch einen Schweizer Notar errichten lassen. Diese notarielle, öffentliche Beurkundung nehmen wir in der Regel per Vollmacht vor, damit Du nicht vor Ort gehen musst. Bist Du alleiniger Gesellschafter bzw. alleinige Gesellschafterin oder seid Ihr Euch einig, ist dieser Schritt ein Kinderspiel.
Auf den Stichtag des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zur Liquidation ist eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen. Von nun an ist zu Liquidationswerten zu bilanzieren. Dauert die Liquidation über längere Zeit hinweg, musst Du eine jährliche Zwischenbilanz erstellen. Stellt sich danach heraus, dass die Aktiven die Schulden nicht mehr decken, muss der Liquidator bzw. die Liquidatorin den Konkursrichter benachrichtigen.
Sollte ein Teil der Gesellschafter mit der Liquidation Deiner GmbH nicht einverstanden sein, musst Du Folgendes beachten: Von Gesetzes wegen müssen bei der GmbH Liquidation mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals den Beschluss fassen, dass sie die GmbH liquidieren möchten. Ein Beispiel einer GmbH dazu:
Bei unser Beispiels-GmbH handelt es sich um eine GmbH mit 200 Stammanteilen zu je CHF 100.-. Nicht alle Gesellschafter der GmbH sind mit der Liquidation einverstanden bzw. sie reagieren nicht mehr auf Deine Kontaktaufnahme. Damit Du den Liquidationsentscheid trotzdem in die Wege leiten kannst, musst Du eine Gesellschafterversammlung einberufen. An der einberufenen Versammlung sind nun 180 Stammanteile vertreten. Hiervon stimmen 160 Stammanteile für die Liquidation, 20 dagegen. Mit 160 Stimmen wäre sowohl die absolute Mehrheit (101 von 200 Stimmen) als auch zwei Drittel der vertretenen Stimmen (120 von 180 Stimmen ) erreicht. Somit wäre der Beschluss zur Liquidation gefasst.
Bei diesen gesetzlichen Vorgaben handelt es sich um Mindestbestimmungen. Es ist jedoch möglich, dass eine GmbH bei ihrer Gründung oder auch danach ein höheres Quorum beschlossen hat. Dies bedeutet, dass die GmbH statutarisch festgehalten hat, dass es mehr Stimmen braucht, um den Liquidationsbeschluss zu fällen, als dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Als extremes Beispiel sei zu nennen, dass es aller Stimmen (100%) bedarf, um die Liquidation zu beschliessen. Deshalb ist es wichtig, die Statuten Deiner GmbH zu kennen und nachzusehen, welches Quorum, also wie viele Stimmen für den Liquidationsbeschluss Deiner GmbH erforderlich sind.
Wie gehst Du jedoch vor, wenn Du den Liquidationsbeschluss nicht erzielen kannst und somit Geld und Zeit für nichts investierst? Mehr dazu erfährst Du gleich im nächsten Abschnitt.
Wie gehst Du vor, wenn Du die Liquidation einleiten möchtest, jedoch andere Gesellschafter sich querstellen bzw. nicht erreichbar sind, sodass das nötige Quorum nicht erreicht wird? In unserem Alltag ist dieser Fall leider gar nicht so selten.
Mit einer Auflösungsklage kannst Du die zwangsweise Auflösung Deiner GmbH verlangen. Dies erfordert wichtige Gründe und kein anderes zumutbares Rechtsmittel darf zur Verfügung stehen. Die Auflösungsklage ist als letztes Mittel gedacht, um die GmbH zu liquidieren und im Handelsregister löschen zu können. Hierfür muss eine Auflösungsklage beim Gericht eingereicht werden. Der Richter wird dann über die weiteren Schritte entscheiden müssen.
Bedenke, dass eine Auflösungsklage immer mit viel Zeit- und Geldverlust verbunden sowie “nervenaufreibend” ist. Es ist deswegen immer ratsam, zuerst den Konsens zwischen den Gesellschaftern zu suchen.
Nebst dem Gesellschafterbeschluss muss Deine GmbH einen Liquidator oder eine Liquidatorin ernennen, der oder die mit der Liquidation der Firma beauftragt wird.
Zum Aufgabengebiet des Liquidators bzw. der Liquidatorin gehört es, das noch vorhandene Vermögen festzustellen und danach zu verwerten. Mit diesem Gesellschaftsvermögen musst Du die ausstehenden Verbindlichkeiten begleichen.
Gut zu wissen ist, dass in steuerlicher Hinsicht mit keiner steuerlichen Belastung zu rechnen ist, was das Kapital betrifft, welches Du im Rahmen der Rückzahlung an die Gesellschafter zurückbezahlst.
In den meisten Fällen übernimmt der bisherige Geschäftsführer oder die bisherige Geschäftsführerin das Amt des Liquidators bzw. Liquidatorin. In komplexeren Fällen z.B. bei vielen Aktivitäten der GmbH oder falls die Buchhaltung nicht schlüssig ist, ist die Wahl eines spezialisierten Treuhänders oder Anwalts als Liquidator ratsam.
Nicht nur der Gesellschafterbeschluss zur Liquidation der GmbH, sondern auch den Liquidator musst Du öffentlich bekannt geben. Konkret bedeutet das, dass der Liquidator im Handelsregister sichtbar ist. Deshalb folgt gleich der dritte Schritt.
Die Liquidation Deiner GmbH muss zur Löschung beim Handelsregister Deines Kantons angemeldet werden. Die Anmeldung muss von einer einzelzeichnungsberechtigten Person oder von zwei Mitgliedern mit Kollektivunterschrift im Original unterzeichnet werden. Falls alle Mitglieder der Geschäftsführung zurücktreten und lediglich noch der Liquidator oder die Liquidatorin im Handelsregister eingetragen ist, ist die Anmeldung zur Auflösung vom Liquidator oder der Liquidatorin zu unterzeichnen.
Sobald der Liquidationsbeschluss, die Nennung des Liquidators oder der Liquidatorin sowie die Auflösung Deiner GmbH beim kantonalen Handelsregisteramt angemeldet ist, folgt ein wichtiger Schritt beim Ablauf der GmbH Liquidation. Der Liquidator oder die Liquidatorin Deiner GmbH muss sich an das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) wenden und den Schuldenruf gemäss Art. 742 OR bekannt machen. Die Benachrichtigung des SHAB mittels Schuldenrufs dient dazu, alle Gläubiger über die Auflösung der Gesellschaft zu informieren und sie aufzufordern, ihre Ansprüche innert einem Jahr geltend zu machen. Viele Gläubiger sehen das SHAB regelmässig durch oder beauftragen eine Wirtschaftsauskunftei mit der Lektüre.
Mit der Verwertung beginnt die eigentliche GmbH Liquidation und damit die Arbeit des Liquidators oder der Liquidatorin. In manchen Fällen dauert die Verwertung mehrere Jahre. Die Aufgabe des Liquidators bzw. der Liquidatorin besteht darin, ein Inventar der Vermögenswerte aufzulisten und eine Bilanz zu erstellen. Diese Bilanz beinhaltet auch die Forderungen, welche im Schuldenruf des SHAB veröffentlicht werden. Der Liquidator bzw. die Liquidatorin muss während der Verwertung zudem die laufenden Geschäfte beenden, die offenen Rechnungen begleichen und die Aktiven verwerten.
Stellt sich nach der Verwertung heraus, dass es einen Überschuss gibt, kann der Liquidator oder die Liquidatorin frühestens ein Jahr nach dem Schuldenruf den Überschuss an die Gesellschafter auszahlen. Damit diese Verteilung überhaupt möglich ist, muss der Liquidator oder die Liquidatorin eine Liquidationsschlussbilanz erstellen, welche von der Gesellschafterversammlung genehmigt wird. Diese Jahresfrist kannst Du umgehen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass alle Schulden bezahlt sind und keine Interessen Dritter gefährdet werden. Erfahre hier mehr zu diesem verkürzten Verfahren. Der allfällige Liquidationserlös kannst Du an die Gesellschafter, also die Eigentümer der GmbH zurückzahlen.
Ist der Erlös verteilt, kann der Liquidator bzw. die Liquidatorin beim Handelsregisteramt die Löschung der Gesellschaft verlangen. Damit Du die GmbH aus dem Handelsregister löschen kannst, braucht es erneut eine Handelsregisteranmeldung. Diese Anmeldung muss durch sämtliche Liquidatoren und Liquidatorinnen originalunterzeichnet sein. Zusätzlich musst Du auf der Anmeldung darauf hinweisen, dass die Liquidation beendet ist und dass Du den Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht hast. Wichtig ist, dass Du diese Löschung ohne die Bestätigung des zugelassenen Revisionsexperten frühestens nach einem Jahr erlangen kannst. Mehr zur frühzeitigen Löschung Deiner GmbH aus dem Handelsregister also einer Löschung innerhalb von drei Monaten anstatt einem Jahr findest Du in diesem Blogartikel.
Damit Du Deine GmbH Liquidation definitiv aus dem Handelsregister löschen kannst, brauchst Du die Zustimmung der Steuerbehörden. Denn die Steuerbehörden wollen sichergehen, dass allfällige Steuerschulden beglichen sind. Sobald Du also die definitive Löschung Deiner GmbH beim Handelsregisteramt beantragt hast, holt das Handelsregisteramt vor der Löschung Deiner GmbH die Zustimmung bei der kantonalen und der eidgenössischen Steuerverwaltung die Zustimmung zur Löschung ein. Die Löschung Deiner GmbH erfolgt erst nachdem diese Steuerbehörden die Zustimmung zur Löschung erteilt haben. Damit auch das Handelsregisteramt seine Gebühren sicherstellen kann, stellen sie Deiner GmbH für die Löschungsgebühren eine Vorauszahlungsrechnung zu.
Die Geschäftsbücher der gelöschten Gesellschaft musst Du während zehn Jahren sicher aufbewahren.

Für die Liquidation Deiner GmbH empfehlen wir Dir, uns als erstes zu kontaktieren, damit wir Dich bestmöglich beraten können. Danach können wir Dich am besten unterstützen, wenn Du uns die Bilanz per E-Mail zusendest. Indem Du uns gleichzeitig die Personalien des Liquidators oder der Liquidatorin weiterleitest, können wir für Dich die Unterlagen für das Handelsregisteramt erstellen. Den Beurkundungstermin mit unserem Notar leiten wir in die Wege, sobald wir die unterzeichneten Dokumente von Dir zurückerhalten haben. Danach nehmen wir für Dich die Anmeldung beim Handelsregisteramt vor und, sofern Du dies wünschst auch den Schuldenruf.
Ja. Während der Liquidation kannst Du offene Forderungen begleichen. Damit Du eine Liquidation durchführen kannst, muss Deine GmbH mit den Aktiven sämtliche Schulden bezahlen können. Liegt eine Überschuldung vor, musst Du den Richter benachrichtigen und es muss allenfalls der Konkurs eingeleitet werden.
Ja. Eine GmbH in Liquidation kann bis zur Löschung im Handelsregister Rechnungen schreiben und damit bestehende Geschäfte abschliessen.
Ja. Bis zur Löschung aus dem Handelsregister muss Deine GmbH weiterhin eine Buchhaltung führen. Auch Liquidationsbilanzen und letzte Steuererklärungen müssen erstellt werden.
Mit Veröffentlichung des Schuldenrufs im SHAB
Ordentliches Verfahren: ca. 13–15 Monate.
Verkürztes Verfahren ca. 4 - 6 Monate.
Grundsätzlich kannst Du Deine GmbH während des ganzen Jahres liquidieren. Vorteilhaft ist es, wenn die Löschung auf Ende eines Jahres geplant wird, damit möglichst keine zusätzliche Steuererklärung mehr eingereicht werden muss. Hierfür sollte mit der Liquidation ca. im September (ordentliches Verfahren) oder im Juni (verkürztes Verfahren) begonnen werden.
Handelt es sich um eine “normale” Liquidation einer GmbH in der Schweiz, entschliessen sich die Gesellschafter freiwillig dazu, ihre GmbH zu liquidieren. Der Entscheid wird nicht aufgrund von Insolvenz oder behördlicher Anordnung gefällt.
Handelt es sich um einen Konkurs, ist die GmbH zahlungsunfähig bzw. überschuldet. Die GmbH ist nicht mehr in der Lage, Forderungen gegenüber Dritter nachzukommn. In diesem Fall wird üblicherweise ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Dieses beginnt mit einem Antrag durch das Unternehmen selbst oder einen Gläubiger.
Können mit den Aktiven die ausstehenden Forderungen nicht mehr beglichen werden, musst Du einen Richter informieren ("Bilanz deponieren"). Der Richter wird anschliessend das Konkursverfahren eröffnen.
Nach der Begleichung aller Schulden wird das verbleibende Vermögen entsprechend den Stammanteilen an die Gesellschafter verteilt, sofern die Statuten keine andere Regelung vorsehen.
Seit dem 1. Januar 2023 braucht es anstatt einem dreimaligen nur noch einen einmaligen Schuldenruf. Mit diesem werden Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen zu stellen anzumelden
Deine Liquidationseröffnungsbilanz wird zu Liquidationswerten erstellt. Sie gibt einen Überblick über die aktuell finanzielle Lage Deiner GmbH. Sie weist die bestehenden Forderungen sowie Schulden aus. Eine besondere Anforderung an die Bilanz gibt es im Fall eines Opting-Outs nicht.
Die Hauptaufgabe des Liquidators bzw. der Liquidatorin ist es, die GmbH aufzulösen. Die wichtigsten Aufgaben führen wir Dir hier auf (nicht abschliessend):
Nach der Löschung Deiner GmbH bist Du gesetzlich dazu verpflichtet, die Geschäftsbücher während 10 Jahren sicher aufzubewahren.
Ja, die GmbH-Liquidation kannst Du rückgängig machen. Voraussetzung für die Aufhebung der Auflösung ist eine Bescheinigung des Liquidators, dass die Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen hat. Es besteht die Möglichkeit, dass das Handelsregisteramt eine (Zwischen-)Bilanz anfordert, um dies zu überprüfen. Kontaktiere uns für mehr Informationen.
Ja. Der Auflösungsbeschluss einer GmbH muss öffentlich beurkundet werden. Deshalb ist die Mitwirkung eines Notars erforderlich.
Ja. In der Regel werden Gesellschafter oder Geschäftsführer als Liquidator(en) eingesetzt. Es können aber auch Drittpersonen (z.B. Treuhänder) gewählt werden. In jedem Fall müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere muss mindestens eine unterzeichnungsberechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Laufende Verträge werden mit der Eintragung des Liquidationsbeschlusses im Handelsregister nicht automatisch beendet. Mietverträge, Arbeitsverträge, Leasingverträge oder Abonnemente müssen separat gekündigt oder ordnungsgemäss abgewickelt werden. Insbesondere kann eine Gesellschaft nicht gelöscht werden, solange noch Verträge laufen.
Das Geschäftskonto bleibt während der Liquidation bestehen. Es wird in der Regel erst geschlossen, nachdem sämtliche Forderungen eingegangen und alle Verbindlichkeiten bezahlt wurden. In der Regel passiert dies nach der Löschung.
Nein. Gläubiger können die Liquidation nicht verhindern. Der Schuldenruf dient dazu, dass Gläubiger ihre Ansprüche anmelden können. Offener Forderungen von Gläubigern verhindern aber sehr wohl die Löschung. Falls die offenen Forderungen nicht mehr beglichen werden können ("Überschuldung"), führt dies in der Regel in ein Konkursverfahren.
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